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8C_111/2009 KI-generiert

Appeal Against Interlocutory Decision on Remand Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_111/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning an appeal against a decision made by the Cantonal Administrative Court related to accident insurance. The appellant contested the earlier ruling which partially accepted her complaint against a decision made by the Swiss Accident Insurance Institution, calling for a review of her pension entitlement and integrity compensation related to an accident. The lower court's decision had sent the matter back to the insurance institution for fact-finding and reassessment, but the federal tribunal's review found no basis for the appeal, particularly regarding claims of irremediable disadvantage or substantial savings in time and costs that would justify intervening in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Appeal Against Interlocutory Decision on Remand Inadmissible: The appellant contested the earlier ruling which partially accepted her complaint against a decision made by the Swiss Accident Insurance Institution, calling for a review of her pension entitlement and integrity compensation related to an accident. The lower court's decision had sent the matter back to the insurance institution for fact-finding and reassessment, but the federal tribunal's review found no basis for the appeal, particularly regarding claims of irremediable disadvantage or substantial savings in time and costs that would justify intervening in this instance.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kausalzusammenhang nicht wiedergutzumachender Nachteil begründeter Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained using the simplified procedure based on these procedural grounds.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 93 BGG

The decision was classified as an interlocutory decision to which the rules regarding the admissibility of appeal based on Art. 93 BGG apply.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_111/2009

Urteil vom 18. Februar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

J.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sutter,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. November 2008.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. November 2008, mit welchem die Beschwerde der J.________ teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 4. Juni 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen wurde; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher J.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr "eine nach Ergänzung des Sachverhaltes zu bestimmende Rente im Sinne von Art. 18 ff. UVG auszurichten, jedoch im Minimum eine halbe Rente"; "eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Abklärung und Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs zurückzuweisen"; es sei ihr "in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine nach Ergänzung des Sachverhalts zu bestimmende Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 24 ff. UVG auszurichten"; "eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Abklärung und Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung zurückzuweisen",

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,

dass sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung, sondern im Wesentlichen lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 24. April 2005 und den ab 31. Dezember 2007 geltend gemachten Beschwerden der Versicherten wendet, welche Fragen sie gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz