Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_11/2024 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Partially Upheld Insurance Claim

Geschäftsnummer 8C_11/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed an appeal against a decision by the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) which denied their claim for insurance benefits beyond December 31, 2020. The Cantonal Insurance Court of St. Gallen partially upheld the appeal on November 16, 2023, directing Suva to reassess and provide daily allowances and treatment costs owed up to March 31, 2022, while rejecting the remainder of the appeal. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal as the dispute over benefits remains unresolved, with the court set to render a new decision on the case in a subsequent appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Partially Upheld Insurance Claim: The Cantonal Insurance Court of St. Gallen partially upheld the appeal on November 16, 2023, directing Suva to reassess and provide daily allowances and treatment costs owed up to March 31, 2022, while rejecting the remainder of the appeal. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal as the dispute over benefits remains unresolved, with the court set to render a new decision on the case in a subsequent appeal procedure.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren Zwischenentscheid sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Wiedererwägung durch den Versicherer Sistierung der Versicherung Abredeversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and the procedure was ruled upon using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_11/2024

Urteil vom 11. Januar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2023 (UV 2023/23).

Erwägungen:

1. Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen über den 31. Dezember 2020 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2023 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zu Prüfung und Ausrichtung der bis 31. März 2022 geschuldeten Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

2. Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt in der Sache neu verfügen bzw. einen neuen Einsprachentscheid fällen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid ( BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2).

Gegen solche selbstständig eröffnete Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).

Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.

3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus ( BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).

Ein solcher nicht wieder gutzumachender (rechtlicher) Nachteil ist für den Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. Ihm wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offen stehen. Dabei wird er das bereits im Zwischenentscheid Entschiedene (Fallabschluss per 31. März 2022; keine Integritätsentschädigung, keine Invalidenrente) erneut thematisieren können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; dazu sehe etwa Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5).

3.2. Selbst wenn die Beschwerde gutgeheissen würde, so könnte dies nicht zu einem Endentscheid in der Sache führen. Denn die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 geschuldeten Leistungen müssten so oder anderes erstmals durch die Beschwerdegegnerin bestimmt werden, ehe darüber gerichtlich befunden werden kann.

4. Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel