Disability Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a denial of disability insurance benefits. The appellant challenged the decision of the Administrative Court of the Canton of Zug, which determined that there was no entitlement to a disability pension. The appellant's submission to the Federal Tribunal did not adequately address the specific legal findings of the lower court's decision, nor did it demonstrate that these findings were erroneous or constituted a legal violation as specified by relevant legal statutes. Consequently, the appeal did not meet the established requirements for being considered by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellant challenged the decision of the Administrative Court of the Canton of Zug, which determined that there was no entitlement to a disability pension. The appellant's submission to the Federal Tribunal did not adequately address the specific legal findings of the lower court's decision, nor did it demonstrate that these findings were erroneous or constituted a legal violation as specified by relevant legal statutes. Consequently, the appeal did not meet the established requirements for being considered by the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (kein Eintreten) under the simplified procedure.
Used to decide that court costs would not be charged in this exceptional case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_11/2023
Urteil vom 18. Januar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. November 2022 (S 2021 29).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug legte im angefochtenen Urteil vom 21. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, aus welchen Gründen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
3. Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Eingabe ans Bundesgericht vom 6. Januar 2023 (Postaufgabedatum) überhaupt nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem sie weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit der letztinstanzlich wiederholt vorgebrachten Darstellung der eigenen Sichtweise vermag sie den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen.
4. Folglich ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Januar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz