Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_109/2023 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Partial Grant Upheld Against Treating Physician Reports

Geschäftsnummer 8C_109/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A man born in 1969, who previously worked as a solar technician, applied for disability insurance benefits in 2015 due to a spinal fusion with titanium screws. The cantonal disability office offered vocational retraining in commerce, which he completed in 2017. Initially, the office denied his claim for a disability pension based on a disability degree of less than 40%. After objections were raised, a multidisciplinary assessment was carried out, which led to another evaluation in 2020. Based on these evaluations, the cantonal disability office denied his pension claim again in 2022, attributing him a 29% disability degree. However, the insurance court partially upheld his appeal, granting a full disability pension for specific periods in 2015 and 2019-2020 while dismissing the rest. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that further medical evaluations were needed to assess his deteriorating health, but the appeal focused on disputing the adequacy of prior medical assessments and their conclusions on his work capacity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Invalidity Pension Claim Partial Grant Upheld Against Treating Physician Reports: The cantonal disability office offered vocational retraining in commerce, which he completed in 2017. Initially, the office denied his claim for a disability pension based on a disability degree of less than 40%. After objections were raised, a multidisciplinary assessment was carried out, which led to another evaluation in 2020. Based on these evaluations, the cantonal disability office denied his pension claim again in 2022, attributing him a 29% disability degree. However, the insurance court partially upheld his appeal, granting a full disability pension for specific periods in 2015 and 2019-2020 while dismissing the rest. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that further medical evaluations were needed to assess his deteriorating health, but the appeal focused on disputing the adequacy of prior medical assessments and their conclusions on his work capacity.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilrente ärztlicher Bericht Gesundheitsbezogene Angaben Streitwert Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the appellant because his appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Tribunal ruled that the respondent was not entitled to party compensation for costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

SV1 2025 15 (2025-11-17) · gr
Appeal Against Retroactive Revocation of Disability Pension Over Symptom Exaggeration Findings
«…e che da tali ulteriori indagini si possano attendere nuove risultanze essenziali (cfr. sentenze del Tribunale federale 8C_109/2023 del 5 giugno 2023 consid. 4.1, 8C_895/2013 dell’11 marzo 2014 consid. 3.2, 8C_616/2013 del 28 gennaio 2014 consid. 2.1,…»
SV1 2025 36 (2025-09-10) · gr
Appeal Regarding Denial of Social Assistance for Vehicle Operation Costs Due to Conflicting Medical Assessments
«…lsfällen eher zugunsten der Patientin oder des Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 6.3). Liegt – wie hier – ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem…»
38881 (2025-07-11) · nw
Disability Pension Appeal Dismissed Due to Sufficient Expert Report
«…spekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundes- gerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 6.3; 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1; 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vo…»
VBE.2024.165 (2024-09-13) · ag
Disability Pension Appeal with Recalculated Invalidity Rating and Denied Legal Aid
«…_ sind keine von den Gutachtern nicht erkannten oder ungewürdigten Aspekte zu entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Dem ABI-Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu und es kann vollumfänglich d…»
S 2023 64 (2024-06-18) · gr
Disability Insurance Retroactive Cancellation Overturned Due to Insufficient Medical Substantiation
«…noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E.4.1, 8C_895/2013 vom 11. März 2014 E.3.2, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.w.H.).…»
200 2022 579 (2023-11-27) · be
Claimant v. Insurer: Denial of Continued Physiotherapy for Congenital Lesion
«…9, Seite 7 bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl. Entscheid des BGer vom 5. Juni 2023, 8C_109/2023, E. 4.2). Nach Art. 14 Abs. 4 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen B…»
200 2023 450 (2023-10-03) · be
Claimant v. Disability Insurance Office (Recurrent Depression and BPD Claim)
«…en, jedoch vom Gutachter unberücksichtigt geblieben wären (vgl. diesbezüglich auch Entscheid des BGer vom 5. Juni 2023, 8C_109/2023, E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer eine ungenügend begründete bzw. gar widersprüchliche gutachter…»
S 2022 46 (2023-10-03) · gr
Director Appeals Denial of Disability Pension Following Work Accidents
«…zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E.4.1, 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4.1.1 f., 9C_37…»
S 2023 63 (2023-10-03) · gr
Pension Revocation Appeal Regarding Income Threshold
«…Hierzu hat die Beschwerdegegnerin denn auch keine Abklärungen getroffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E.4.1, 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1 f. und 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E.4.1).…»
720.2023.62.188 (2023-08-28) · bl
Orthotics Denial Upheld, Leg Length Compensation Remanded for Further Review
«…eitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Ur- teil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2023, 8C_109/2023, E. 4.1 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die nötigen Abklärunge…»
8C_153/2023 (2023-07-17)
Invalidity Pension Denial Upheld Despite Claimant's Pre-existing Conditions and Objections to Medical Findings
«…igt geblieben sind (nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342 , veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; Urteil 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 6.3). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arztberichte aus den Jahren 2018, 2019 und 2…»
VBE.2023.50 (2023-07-11) · ag
Disability Benefits Calculation and Household Work Capacity
«…ng in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 6.3; 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 4.5. Zusammenfassend sind damit wed…»
S 2023 25 (2023-06-16) · gr
Disability Insurance Benefits Appeal: Residual Earning Capacity vs. Treating Physician Assessment
«…ewürdigt geblieben sein soll (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_603/2022 vom 6. Juni 2023 E.4, 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E.6.3, 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E.5.1, 8C_42/2022 vom 13. April 2022 E.4, 8C_308/2021 vom 4. Okt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_109/2023

Urteil vom 5. Juni 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2023 (VBE.2022.160).

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene, zuletzt als Solartechniker tätig gewesene A.________ meldete sich mit Formular vom 27. Januar 2015 (Eingang: 20. Februar 2015) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf eine "Wirbelversteifung (L5-S1) mit vier Titanschrauben". Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) gewährte ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich (Handelsschule), welche A.________ im Januar 2017 erfolgreich abschloss. Mit Vorbescheid vom 1. September 2017 kündigte ihm die IV-Stelle an, einen Rentenanspruch wegen eines Invaliditätsgrads von unter 40 % zu verneinen. Nachdem er dagegen Einwände erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der ZVMB GmbH, Bern (Expertise vom 18. März 2019 inklusive Ergänzung vom 27. September 2019, fortan: MEDAS-Gutachten). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gab die IV-Stelle am 4. November 2020 beim Zentrum B.________ eine bidisziplinäre (orthopädische und neurologische) Verlaufsbegutachtung in Auftrag (Expertise vom 5. Februar 2021 inkl. zusätzlichen Stellungnahmen vom 12. Januar und vom 10. März 2022). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 15. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 29 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau insoweit teilweise gut, als es ihm für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2015 und vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 9. Januar 2023).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz bzw. an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Am 8. März 2023 lässt A.________ eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), weshalb auch ein Rechtsbegehren reformatorisch gestellt sein muss. Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte. Dies ist namentlich bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall (Urteil 8C_808/2021 vom 29. September 2022 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

3. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen - über den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2015 sowie vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Januar 2020 hinausgehenden - Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

4.

4.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung ( BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich ( BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 ; 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4 mit Hinweis).

4.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen ( BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

5.

5.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz auf die Gutachten der MEDAS vom 18. März 2019 und des Zentrums B.________ vom 5. Februar 2021 ab. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die MEDAS-Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen, chronische Handgelenksbeschwerden links sowie eine - beide Augen betreffende - rezidivierende nicht granulomatöse anteriore Uveitis und diffuse rezidivierende Episkleritis. Die Gutachter des Zentrums B.________ diagnostizierten zusätzlich ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen sowie einen Status nach Kniearthroskopie rechts vom 12. Februar 2017, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die diversen weiteren Diagnosen hätten demgegenüber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die beiden Gutachten erachtete das kantonale Gericht den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Solartechniker seit Juni 2014 schliesslich als vollständig arbeitsunfähig. Im Zusammenhang mit leidensangepassten Tätigkeiten ging es von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, dies unter Ausnahme der Zeiträume vom 28. November 2014 bis zum 28. August 2015 sowie vom 28. Juli bis zum 31. Oktober 2019, in welchen der Beschwerdeführer auch in Verweistätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung beim Zentrum B.________ schloss das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage aus.

5.2. Ausgehend vom dargelegten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und den von der IV-Stelle berechneten Vergleichseinkommen ermittelte die Vorinstanz ab 20. August 2015 einen Invaliditätsgrad von 100 %. Für den Zeitraum vom 28. August 2015 bis zum 27. August 2019 bestätigte sie den von der IV-Stelle berechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %. Ab 28. Juli 2019 habe der Invaliditätsgrad sodann wieder 100 % betragen, ab 1. November 2019 erneut 29 %.

6. Der Beschwerdeführer beanstandet letztinstanzlich einzig die medizinischen Abklärungen hinsichtlich seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit. Er macht geltend, auf die Ergebnisse der Gutachten der MEDAS vom 18. März 2019 und des Zentrums B.________ vom 5. Februar 2021 könne nicht abgestellt werden, weil sich sein Gesundheitszustand seit den Begutachtungen verschlechtert habe. Indem sich die Vorinstanz - ebenso wie die IV-Stelle - gleichwohl darauf berufen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

6.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer stütze seinen Standpunkt auf die beiden Berichte der Klinik C.________ vom 22. Juni 2021 und vom 20. April 2022sowie auf die Beurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. September 2021. Zum Bericht der Klinik C.________ vom 22. Juni 2021 und zu jenem des Dr. med. D.________ hätten sich mit ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Januar und vom 10. März 2022 jedoch schon die Gutachter des Zentrums B.________ geäussert. Es würden in den fraglichen Berichten weder neue Befunde erwähnt noch Aspekte benannt, welche im Rahmen der Begutachtungen bei der MEDAS und im Zentrum B.________ unerkannt oder unberücksichtigt geblieben seien. Betreffend den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik C.________ vom 20. April 2022 bzw. die darin beschriebene mässige Coxarthrose habe am 27. Mai 2022 der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie, darauf hingewiesen, dass gemäss der Stellungnahme des orthopädischen Gutachters vom 12. Januar 2022 selbst bei Vorliegen einer mittelschweren Coxarthrose an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten sei. Die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach auf das Gutachten des Zentrums B.________ daher weiterhin abgestellt werden könne, werde schliesslich auch durch den Bericht der Klinik C.________ selber gestützt. Denn darin sei angemerkt, dass sich der Befund im Allgemeinen "idem" zu den früheren Befunden zeige. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung sei daher ebenso wenig ersichtlich wie anderweitige konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten sprächen.

6.2. Dieser Begründung hält der Beschwerdeführer entgegen, die Klinik C.________ sei bestens dafür qualifiziert, seinen Gesundheitszustand bzw. den Bedarf weiterer medizinischer Abklärungen einzuschätzen. Aufgrund der "fast schon appellativen Ausführung" in ihren Berichten, wonach dringend weitere Abklärungen indiziert seien, hätten sich die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nicht einfach auf die Gutachten der MEDAS und des Zentrums B.________ verlassen dürfen. Vielmehr wären sie verpflichtet gewesen, die Klinik C.________ anzuschreiben und nachzufragen, inwiefern es seit den Begutachtungen zu einer objektiven Verschlechterung gekommen sei, ob sie die bisherigen Abklärungen als unvollständig erachte, welche Erklärungen sie sich aus den zusätzlichen Abklärungen erhoffe und ob damit zu rechnen sei, dass die zusätzlichen Abklärungen auch zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen könnten.

6.3. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen ein Administrativgutachten nur dann in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5; Urteil 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.5). Soweit in der Beschwerde behauptet wird, das Bundesgericht habe diese Rechtsprechung neuerdings insofern präzisiert, dass Berichte von behandelnden Ärzten, die auf mehrfachen spezialärztlichen Untersuchungen beruhen, per se zuverlässiger seien als ein versicherungsexternes Administrativgutachten, trifft dies nicht zu.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage vielmehr der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur behandelnde Haus-, sondern auch Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; anstelle vieler Urteil 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 6.2 am Ende). Wie der Beschwerdeführer geltend macht, haben die Ärzte der Klinik C.________ in ihren Berichten vom 22. Juni 2021 und vom 20.

April 2022 weitere Untersuchungen zwar als "dringend indiziert" erachtet. Wie die Vorinstanz - untermauert durch die Stellungnahmen des orthopädischen Gutachters des Zentrums B.________ und des RAD-Arztes Dr. med. E.________ - feststellte, wurde dieser Abklärungsbedarf von den Ärzten der Klinik C.________ indes nicht begründet, und auch in sonstiger Hinsicht lassen sich den Berichten keinerlei Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder anderweitige Aspekte entnehmen, die den Administrativgutachtern entgangen wären. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine weitere Befassung mit dem beschwerdeweise angerufenen Urteil 4A_526/2014 vom 17.

Dezember 2014 E. 2.4. Vor allem aber konnte von der IV-Stelle bzw. vom kantonalen Versicherungsgericht nicht erwartet werden - und würde den in Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz überspannen -, weitere Abklärungen hinsichtlich des von den behandelnden Ärzten postulierten Untersuchungsbedarfs vorzunehmen. Indem die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei auf derartige Weiterungen verzichtete, verletzte sie kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

7. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Wallisellen, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Walther