Unemployment Benefit Suspension for Failure to Prove Job Seeking Efforts Upheld; Appeal Rejected for Insufficient Justification.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision by the Social Insurance Court of Zurich, which confirmed the termination of entitlement to unemployment benefits for a specified period due to the claimant's failure to provide evidence of job-seeking efforts. The court ruled that the claimant was required to submit such evidence despite periods of illness and vacation and noted that the claimant did not adequately address the court's reasoning regarding earlier dates of unemployment efforts. Additionally, the claimant attempted to submit new evidence at a later stage, which was deemed procedurally inadmissible, leading to a dismissal of the complaint for not meeting required legal standards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 Abs. 2 AVIV, Art. 99 BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefit Suspension for Failure to Prove Job Seeking Efforts Upheld; Appeal Rejected for Insufficient Justification: The court ruled that the claimant was required to submit such evidence despite periods of illness and vacation and noted that the claimant did not adequately address the court's reasoning regarding earlier dates of unemployment efforts. Additionally, the claimant attempted to submit new evidence at a later stage, which was deemed procedurally inadmissible, leading to a dismissal of the complaint for not meeting required legal standards.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure due to insufficient compliance with formal requirements.
The Tribunal decided not to levy court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_109/2015
Urteil vom 24. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Dezember 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist,
dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1. lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 60 Tagen wegen nicht erbrachten Nachweises von Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2012 bestätigte,
dass das Gericht dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen im Entscheid näher darlegte, weshalb die Versicherte trotz zwischenzeitiger Krankheit und Ferienbezugs einen solchen Nachweis hätte erbringen müssen, dies indessen selbst im Gerichtsverfahren auf entsprechende Anforderung hin unterlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich einzig behauptet, für die Zeit ab dem 19. Dezember 2012 wegen vorgängig angemeldeter Ferien keine Arbeitsnachweise erbringen zu müssen, sich aber über die davor liegende Zeit ausschweigt, insoweit sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz erst gar nicht hinreichend auseinandersetzt,
dass, soweit sie darüber hinaus das bisher Versäumte durch Beigabe verschiedener Belege letztinstanzlich nachzuholen versucht, dies gemäss Art. 99 BGG prozessual unzulässig ist,
dass sie sodann die Verwaltung in teils ungebührlicher Art und Weise mit pauschal gehaltenen Vorwürfen eindeckt,
dass ein solches Verhalten gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.- belegt werden könnte, derweil indessen davon abgesehen wird,
dass, da die Eingabe insgesamt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel