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8C_1083/2009 KI-generiert

Appeal on Social Assistance Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_1083/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the cantonal court regarding social assistance. The complaint, submitted in December 2009, was criticized for not meeting the necessary formal requirements and lacked a sufficient legal basis, focusing only on vague references to constitutional rights without concrete arguments. The upper court noted that violations of cantonal law do not constitute valid grievances under its jurisdiction, and therefore, dismissed the complaint as inadmissible. Additionally, requests for free legal representation were rejected due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG; Appeal on Social Assistance Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The complaint, submitted in December 2009, was criticized for not meeting the necessary formal requirements and lacked a sufficient legal basis, focusing only on vague references to constitutional rights without concrete arguments. The upper court noted that violations of cantonal law do not constitute valid grievances under its jurisdiction, and therefore, dismissed the complaint as inadmissible. Additionally, requests for free legal representation were rejected due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe verfassungsrechtliche Rüge gesetzliche Vertretung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Untätigkeitsklage Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the merits of the appeal due to formal deficiencies (insufficient reasoning).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal assistance because the case was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify dispensing with court costs due to the specific circumstances of the inadmissibility ruling.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_1083/2009

Urteil vom 29. Januar 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Aadorf, 8355 Aadorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. November 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des M.________ vom 24. Dezember 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. November 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an M.________ vom 5. Januar 2010, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, wobei auf die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, wogegen die blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten bzw. andere Quellen nicht ausreichen (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit Hinweisen),

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 24. Dezember 2009 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, woran auch unter anderem die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise auf "Art. 27 (BV) Wirtschaftsfreiheit" resp. deren Zusammenhang mit dem kantonalen Recht ("SHG § 8b") sowie auf "Allgemeine Verfahrensbestimmungen" und auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die - in diesem Zusammenhang nicht ausreichenden - Verweise auf früher eingereichte "Akten/Dokumente, ..." nichts ändern,

dass deshalb die Eingabe vom 24. Dezember 2009 namentlich keine hinreichende Begründung enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), zumal - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - eine Ergänzung bzw. Verbesserung der ungenügenden Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) auch durch einen Rechtsvertreter ausser Betracht fällt, worauf das Bundesgericht in der Mitteilung vom 5. Januar 2010 eigens hingewiesen hat,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz