Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_107/2017 KI-generiert

Insurer Not Liable for Snowboarding Knee Injury Deemed Typical for Sport

Geschäftsnummer 8C_107/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a person insured with the Swiss accident insurance institution was injured while snowboarding on March 28, 2015. Initially, the insurance covered medical costs but later sought reimbursement, claiming the injury did not result from a covered event. The insured contested this decision, but the cantonal court upheld the insurance's stance that the event did not qualify as an accident or an equivalent injury. The individual then appealed, seeking continued coverage and compensation for legal proceedings, but the courts ruled against them, stating that the injury did not arise from an unusual external factor as required for accident classification under the relevant legal framework.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 2 aUVG; Insurer Not Liable for Snowboarding Knee Injury Deemed Typical for Sport: Initially, the insurance covered medical costs but later sought reimbursement, claiming the injury did not result from a covered event. The insured contested this decision, but the cantonal court upheld the insurance's stance that the event did not qualify as an accident or an equivalent injury. The individual then appealed, seeking continued coverage and compensation for legal proceedings, but the courts ruled against them, stating that the injury did not arise from an unusual external factor as required for accident classification under the relevant legal framework.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Knieverletzung Unfallversicherer Sportrecht sturzbedingte Körperschädigung Pflichtleistung Außervertragliche Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 99 Abs. 1 BGG
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Art. 99 Abs. 2 BGG
Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 3 BGG
2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
Art. 4 ATSG
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG und zu den unfallähnlichen Körperschädigungen nach der hier anwendbaren, bis 31.
Art. 6 Abs. 2 aUVG
Dezember 2016 gültig gewesenen, Fassung (Art. 6 Abs. 2 aUVG in Verbindung mit Art.
Art. 9 Abs. 2 aUVV
2 aUVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 aUVV), die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt waren ( BGE 129 V 466 E.
Art. 9 Abs. 2 lit. a aUVV
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist nicht jede Knochenschädigung als Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a aUVV und nicht jede Distorsion als Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_107/2017

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ war als Kaufmann der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 28. März 2015 beim Snowboarden am rechten Knie verletzte. Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen, forderte diese indessen mit Verfügung vom 2. November 2015 zurück, da der Knieschaden nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen sei. Auf Einsprache des Versicherten hin verzichtete die Suva auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen, hielt aber mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 daran fest, dass es sich beim Ereignis vom 28. März 2015 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die Suva sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 28. März 2015 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem sei die Suva zu verpflichten, ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. Grundsätzlich zulässig ist demgegenüber das Vorbringen einer neuen rechtlichen Begründung für einen bereits vor Vorinstanz gestellten Antrag (vgl. BGE 142 V 488 E. 8.2 S. 500 f.). Zur Auslegung eines gestellten formellen Antrags ist nötigenfalls auch dessen Begründung hinzuziehen (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135).

1.2. In seiner Beschwerde an das kantonale Gericht beantragte der Beschwerdeführer nebst anderem, die Suva sei zu verpflichten, ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. In der Beschwerdebegründung führte er aus, er ersuche um Gutheissung der Beschwerde. Sodann werde die Beschwerdegegnerin über eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren entsprechend dem Ausgang dieses (mithin des kantonalen) Prozesses zu befinden haben. Somit durfte das kantonale Gericht davon ausgehen, der Antrag auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren sei nur für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde im Hauptpunkt (Qualifikation der Knieverletzung als versichertes Ereignis) gestellt. Nachdem die Vorinstanz die Knieverletzung weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert hatte, durfte sie somit ohne gegen die Begründungspflicht zu verstossen auf Weiterungen zur Frage einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren verzichten.

1.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer abermals die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Dabei führt er aus, schon aufgrund des Obsiegens im Einspracheverfahren betreffend die Rückerstattung bereits ausbezahlter Leistungen Anspruch auf eine solche Entschädigung zu haben. Damit bringt er nicht bloss eine an sich zulässige neue rechtliche Begründung für sein Begehren vor, sondern beantragt die Entschädigung neu auch für den Fall, dass er im Hauptpunkt (Qualifikation der Knieverletzung als versichertes Ereignis) unterliegt. In diesem Umfang ist sein Begehren indessen als neu im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG anzusehen und nicht darauf einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

3. Streitig ist, ob das kantonale Gericht das Ereignis vom 28. März 2015 zu Recht nicht als Unfall oder als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert hat.

4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG und zu den unfallähnlichen Körperschädigungen nach der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, Fassung (Art. 6 Abs. 2 aUVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 aUVV), die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt waren ( BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Versicherte am 28. März 2015 beim Snowboarden am rechten Knie verletzt hat. Dabei fuhr er über eine Unebenheit im Gelände und verspürte einen Schlag in das Knie; zu einem Sturz kam es nicht. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, sich bei diesem Ereignis zusätzlich das Knie verdreht zu haben. Inwieweit letzteres zutrifft, kann jedoch offen bleiben, ist doch das Ereignis so oder anders nicht als Unfall zu qualifizieren. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann zwar in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat ( BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67; 8C_835/2013 E. 5.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird Snowboarden regelmässig in unebenem Gelände ausgeübt und es muss dabei stets mit kleinen Absätzen und Schlägen gerechnet werden. Der Geschehensablauf sprengt auch so, wie er letztinstanzlich vom Versicherten geltend gemacht wird, nicht das im Rahmen dieser Sportart Übliche (vgl. auch betreffend Skifahren: SUVA-Jahresbericht 1991 Nr. 3 S. 5, U 16/91 E. 4d). Ist der Knieschaden damit nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zurückzuführen, haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG verneint. Daran vermag entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, dass der Knieschaden medizinisch gesehen allenfalls als "traumatisch" gilt.

6. Vorinstanz und Verwaltung haben in Weiteren gestützt auf eine umfassende Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf die Stellungnahme des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 29. Oktober 2015, festgestellt, dass keine der in Art. 9 Abs. 2 aUVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen vorliegt. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag auch keine geringen Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Stellungnahme zu begründen: Entgegen den Ausführungen des Versicherten finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine entsprechende Diagnose durch eine medizinische Fachperson. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist nicht jede Knochenschädigung als Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a aUVV und nicht jede Distorsion als Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b aUVV zu qualifizieren. Auf die beantragten weiteren Abklärungen kann demnach verzichtet werden. Fehlt es somit bereits an einer Listenverletzung, ist eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Knieschaden auf einen äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung von BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 zurückzuführen ist.

7. Ist das Ereignis vom 28. März 2015 demnach weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren, so haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für die Folgen dieses Ereignisses verneint. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen. Da der Versicherte damit im gerichtlichen Verfahren unterliegt, ist auch sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren - soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist (vgl. E. 1 hievor) - abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind zudem die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Nabold