Unemployed Applicant's Appeal on Refusal of Intensive Language Course Funding Ruled Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual appealing against a decision by the social security court regarding the rejection of coverage for costs of an intensive Swiss German course by the local employment authority. The court maintained that while the course might enhance the individual's employability, it was not deemed essential for improving job prospects in the relevant labor market sector. The individual contended the necessity of the course but introduced new job postings at the highest judicial level, which were not considered valid. The appeal was ultimately dismissed due to insufficient justification of the legal claims against the previous ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployed Applicant's Appeal on Refusal of Intensive Language Course Funding Ruled Inadmissible: The court maintained that while the course might enhance the individual's employability, it was not deemed essential for improving job prospects in the relevant labor market sector. The individual contended the necessity of the course but introduced new job postings at the highest judicial level, which were not considered valid. The appeal was ultimately dismissed due to insufficient justification of the legal claims against the previous ruling.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal due to an evident deficiency in the statement of reasons.
Used to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_107/2015
{T 0/2}
Urteil vom 23. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Qualifizierung für Stellensuchende (QuS),
Zollstrasse 36, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Januar 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Kosten für einen "Schweizerdeutschkurs intensiv" zu übernehmen, bestätigte,
dass sie dabei erwog, der Kurs möge zwar aus Sicht der über sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse sowie über Basiskenntnisse in Schweizerdeutsch verfügenden Versicherten zur weiteren Verbesserung der Vermittelbarkeit wünschbar sein, indessen sei dieser Kurs keineswegs notwendig, um deren Vermittelbarkeit im für sie primär in Frage kommenden Arbeitsmarktsegment massgeblich zu verbessern, was indessen Voraussetzung für eine Kostenübernahme sei,
dass die Beschwerdeführerin zwar die Notwendigkeit des Kurses behauptet,
dass sie sich dazu indessen zunächst in unzulässiger Weise ( Art. 99 BGG ) auf letztinstanzlich erstmals ins Recht gelegte Stellenausschreibungen beruft, diese mithin keine Berücksichtigung finden können,
dass sie sich darüber hinaus lediglich rein appellativ an das Bundesgericht wendet, d.h. ohne darzulegen, inwiefern die dem kantonalen Gerichtsentscheid zu Grunde liegende Begründung oder der Entscheid im Ergebnis im Sinn von Art. 95 ff. BGG rechtswidrig sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel