Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_106/2020 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Discontinuation of Accident Insurance Benefits Absent Objective Medical Evidence

Geschäftsnummer 8C_106/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A construction worker insured by the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) suffered a head injury from a falling concrete element in January 2014. Initially, Suva covered the necessary medical treatments and benefits. However, Suva decided to discontinue these benefits as of October 2017, arguing that the worker's ongoing complaints were no longer causally related to the 2014 accident. The injured party challenged this decision, seeking a full disability pension. His claim was denied by the Obwalden Cantonal Court in December 2019, leading him to appeal the decision at the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Discontinuation of Accident Insurance Benefits Absent Objective Medical Evidence: Initially, Suva covered the necessary medical treatments and benefits. However, Suva decided to discontinue these benefits as of October 2017, arguing that the worker's ongoing complaints were no longer causally related to the 2014 accident. The injured party challenged this decision, seeking a full disability pension. His claim was denied by the Obwalden Cantonal Court in December 2019, leading him to appeal the decision at the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Leistungsfreiheit des Versicherers Versicherungsleistung der Krankenversicherung medizinische Beweismittel Anerkennung der Krankenkasse sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure applicable to obviously unfounded appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

I 2022 3 (2023-11-09) · sz
Appeal of Benefit Termination and Permanent Impairment Compensation for Bicycle Accident Injuries
«…n oder beratenden Fachärzte abweichende Stel- lungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen vorliegen (vgl. Urteil BGer 8C_106/2020 vom 17.3.2020 Erw. 4.1). Allerdings hielt das Verwaltungsgericht hierzu in VGE I 2023 14 vom 12. Juli 2023 (E. 6.4) fes…»
I 2022 55 (2023-11-09) · sz
Insurance Benefits Denial Appeal for Subsequent Shoulder Complaints Following 2017 Fall
«…nen oder beratenden Fachärzte abweichende Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen vorliegen (vgl. Urteil BGer 8C_106/2020 vom 17.3.2020 E. 4.1). Allerdings hielt das Verwaltungsgericht hierzu in VGE I 2023 14 vom 12. Juli 2023 (E. 6.4) fest,…»
I 2021 68 (2021-12-13) · sz
Claimant v. [Opposing Party/Entity - implied administrative body] - Denial of Daily Benefits Following Work Injury Relapse
«…rteilungen vorliegen, dann besteht keine Veranlassung, an der kreisärztlichen Beurteilung zu zweifeln (vgl. Urteil BGer 8C_106/2020 vom 17.3.2020 Erw. 4.1). 4.4 Damit aber erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbe- gründet, weshalb…»
2021.03.18.sv.1 (2021-03-18) · bl
Insurer's Insufficient Medical Assessment Leads to Remand
«…thoden wissenschaftlich aner- kannt sind (BGE 138 V 251 E. 5.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 17. März 2020, 8C_106/2020, E. 3, vom 10. März 2020, 8C_627/2019, E. 3.2, vom 21. Januar 2020, 8C_623/2019, E. 2.2, und vom 9. Mai 2019, 8C_53/201…»
I 2020 76 (2021-02-12) · sz
Insurance Benefits Denial Appeal for Pseudarthrosis Causation
«…gnahmen anderer medizinischer Fachpersonen vor, so werden solche Zweifel in aller Regel zu verneinen sein (Urteile BGer 8C_106/2020 vom 17.3.2020 Erw. 4.1; 8C_786/2019 vom 20.2.2020 Erw. 4.1). 2.6.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf…»
I 2020 75 (2020-12-11) · sz
Disability Pension Appeal Regarding Overall Impairment Assessment
«…r kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2019 auch nur geringe Zweifel zu erwecken vermöchte (vgl. Urteil BGer 8C_106/2020 vom 17.3.2020 Erw. 4.1, wonach Zweifel in der Regel zu verneinen sind, wenn bezüglich der entscheidwesentlichen medizin…»
2020.11.19.sv.6 (2020-11-19) · bl
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«…E 135 V 471 E. 4.7; vgl. auch Urteile des Bun- desgerichts vom 13. Mai 2020, 8C_224/2020, E. 4.3 und vom 17. März 2020, 8C_106/2020, E. 4.1). Die in von der Suva geführten Rehabilitationskliniken (Art. 67a Abs. 1 lit. a UVG) ange- stellten Medizinalpe…»
2020.11.05.sv.3 (2020-11-05) · bl
Accident Insurer's Denial Reversed Due to Insufficient Investigation of Brain Lesions
«…thoden wissenschaftlich aner- kannt sind (BGE 138 V 251 E. 5.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 17. März 2020, 8C_106/2020, E. 3, vom 10. März 2020, 8C_627/2019, E. 3.2, vom 21. Januar 2020, 8C_623/2019, E. 2.2, und vom 9. Mai 2019, 8C_53/201…»
2020.10.15.sv.7 (2020-10-15) · bl
Accident Insurer Not Obligated to Continue Benefits Due to Lack of Objective Injury
«…methoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 251 E. 5.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 17. März 2020, 8C_106/2020, E. 3, vom 10. März 2020, 8C_627/2019, E. 3.2, vom 21. Januar 2020, 8C_623/2019, E. 2.2, und vom 9. Mai 2019, 8C_53/201…»
8C_224/2020 (2020-05-13)
Insurer Not Liable for Post-2016 Shoulder Injury Complaints
«…in erster Linie durch abweichende Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen begründet werden (vgl. auch Urteil 8C_106/2020 vom 17. März 2020 E. 4.1). 4.4. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, haben verschiedene Ärzte die Unfall…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_106/2020

Urteil vom 17. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden

vom 19. Dezember 2019 (VB 18/033/NBA).

Sachverhalt:

A. Der 1988 geborene A.________ war als Bauarbeiter der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. Januar 2014 von einem abstürzenden Betonelement am Kopf getroffen wurde und unter anderem eine Impressionsfraktur des Schädels erlitt. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 und Einspracheentscheid vom 26. September 2018 per 31. Oktober 2017 ein, da die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Ereignis vom 9. Januar 2014 verursacht worden seien.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Suva sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zu verpflichten, ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ( Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Leistungseinstellung der Unfallversicherung per 31. Oktober 2017 bestätigte.

3. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus ( Art. 6 Abs. 1 UVG ). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht ( BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt ( BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind ( BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S. 118 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden ( BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber unter Berücksichtigung des Berichts des Suva-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 6. September 2018 erwogen, die über den 31. Oktober 2017 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden seien nicht auf einen im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend ausgewiesen Gesundheitsschaden zurückzuführen. Was der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung vorbringt, gibt zu keiner abweichenden Betrachtungsweise Anlass. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann - auch mit Blick auf den aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Grundsatz der Waffengleichheit - auf den Bericht versicherungsinterner Fachärzte abgestellt werden, wenn auch keine nur geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471). Liegen bezüglich der entscheidwesentlichen medizinischen Tatsachen keine vom Bericht der versicherungsinternen Fachärzte abweichenden Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen vor, so werden solche Zweifel in aller Regel zu verneinen sein (vgl. etwa Urteil 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.1). Da der Versicherte nicht aufzuzeigen vermag, dass die über den 31. Oktober 2017 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden von versicherungsexternen Fachpersonen als organisch hinreichend nachweisbar qualifiziert worden wären, hat die Vorinstanz zu Recht auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des versicherungsinternen Arztes verneint. Daran ändert auch nichts, dass diese ausschliesslich gestützt auf die Akten verfasst wurden.

4.2. Im Weiteren hat das kantonale Gericht die Frage nach dem Bestand des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 9. Januar 2014 und den über den 31. Oktober 2017 hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden offengelassen, da es in seinen weiteren Erwägungen zum Schluss kam, dass ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre. Auch diese Vorgehensweise ist praxisgemäss nicht zu beanstanden (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verpflichten weder der Untersuchungsgrundsatz noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Gerichte, über Tatsachen Beweise zu erheben, welche für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich sind. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Verneinung der Adäquanz gestützt auf eine spezielle Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 fehlerhaft gewesen sein sollte. Damit durfte die Vorinstanz - ohne dass sie verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt medizinisch weiter abzuklären - die Leistungseinstellung der Suva bestätigen; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold