Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_106/2017 KI-generiert

Challenge to Forced Medical Evaluation by PMEDA AG Dismissed

Geschäftsnummer 8C_106/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1960 applied for disability benefits from the Swiss Invalidity Insurance on December 30, 2013. The relevant authority commissioned a multi-disciplinary assessment from a medical institute. The applicant objected to the assessment's appointed personnel but was ultimately denied by the Administrative Court. Subsequently, the applicant filed a complaint against that decision, seeking to replace the appointed experts and to involve a mutually agreed expert institution. The case involved questions of perceived bias against the designated assessors and the validity of the decision-making process.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 36 ATSG, Art. 10 Abs. 1 VwVG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Challenge to Forced Medical Evaluation by PMEDA AG Dismissed: The relevant authority commissioned a multi-disciplinary assessment from a medical institute. The applicant objected to the assessment's appointed personnel but was ultimately denied by the Administrative Court. Subsequently, the applicant filed a complaint against that decision, seeking to replace the appointed experts and to involve a mutually agreed expert institution. The case involved questions of perceived bias against the designated assessors and the validity of the decision-making process.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen ärztlicher Bericht Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren Zulässige Gründe Anschein der Befangenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited as the procedural basis for dismissing the appeal as obviously unfounded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposes court costs on the losing party in accordance with the outcome of the case.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the fact that objections against an expert's qualifications not based on concrete case circumstances are examined together with the final decision, implying this article governs the review standard.

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IV.2019.274 (2021-08-25) · sg
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_106/2017 {T 0/2}

Urteil vom 12. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine,

Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 13. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1960, meldete sich am 30. Dezember 2013 (erneut) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 2. März 2015 ein. In der Folge empfahl der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Zentralschweiz (RAD) eine weitere "klinisch-persönlichkeitspsychologische und neuropsychologische" Begutachtung. Die IV-Stelle eröffnete der Versicherten, mit der notwendigen Untersuchung werde Dipl.-Psych. B.________ von der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA), Zürich, beauftragt. Mit Verfügung vom 19. April 2016 hielt die IV-Stelle trotz Einwand der A.________ gegen die beauftragte Person am Begutachtungsauftrag an Dipl.-Psych. B.________ fest. Zusätzlich ordnete sie eine neurologische Begutachtung durch Prof. Dr. med. C.________ von der PMEDA an.

B. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das Ablehnungbegehren gegen die PMEDA, insbesondere gegen Dipl.-Psych. B.________ und Prof. Dr. med. C.________ gutzuheissen. Es sei einvernehmlich eine Gutachterstelle zu bestimmen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK ( BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 , insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349 ). Auf die Beschwerde ist demzufolge nur dann einzutreten, wenn formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.

1.2. Nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231) zielen Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277).

Eine formelle Ablehnung eines Sachverständigen kann regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind ( BGE 138 V 271 E. 222 S. 277).

2. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das von der IV-Stelle bestimmte Begutachtungsinstitut PMEDA bescheinige gemäss dem SuisseMED@P Reporting aus dem Jahre 2014 ihren Exploranden im Vergleich zu den anderen Abklärungsstellen weitaus am häufigsten eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Zudem sei die PMEDA intern so organisiert, dass dem Leiter des Instituts, Prof. Dr. med. C.________, bei der Auswahl der Gutachter eine ausschliessliche Kompetenz und beim Verfassen der Gutachten eine weitreichende Überprüfungsbefugnis zukomme. Zudem habe sich Prof. Dr. med. C.________ öffentlich als "Fachperson für die Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" angepriesen. All diese Umstände erweckten in ihrer Gesamtheit nicht nur bei der Beschwerdeführerin sondern allgemein zumindest einen Anschein von Befangenheit. Bei Dipl.-Psych. B.________ handle es sich um eine deutsche Psychologin, die wohl ausschliesslich für die gutachterliche Tätigkeit in die Schweiz reise. Informationen über deren Erfahrung und Qualifikation seien nicht erhältlich gewesen, weshalb unklar sei, inwieweit sie mit der hiesigen Versicherungsmedizin vertraut sei.

3. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente betreffen demnach erstens die PMEDA als Begutachtungsinstitut an sich, zweitens die Person der Dipl.-Psych. B.________ und drittens diejenige des Prof. Dr. med. C.________. All diese Rügen sind je einzeln zu betrachten.

3.1. Rechtsprechungsgemäss kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2016 IV 8 S. 23 Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3 Urteil 9C_19/2017 E. 5.1 vom 30. März 2017). Soweit sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin daher mit der Rüge der "überdurchschnittlich strengen Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen bei der Begutachtung" gegen die PMEDA als Institution richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2. Gegen die mit der Begutachtung beauftragte Dipl.-Psych. B.________ wird lediglich vorgebracht, es handle sich um eine deutsche Psychologin, die wohl ausschliesslich für die gutachterliche Tätigkeit in die Schweiz reise. Ihre Erfahrung mit der hiesigen Versicherungsmedizin bleibe unklar. Inwiefern sich aus diesem Umstand eine Voreingenommenheit in dem hier konkret zu beurteilenden Fall ergeben soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Es handelt sich bei der Rüge um einen Aspekt, welchen das Bundesgericht gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf dessen Bundesrechtskonformität hin prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ; vgl. statt vieler Urteil 8C_216/2015 vom 12. Mai 2015). Auch auf das Ablehnungsbegehren gegen Dipl.-Psych. B.________ ist daher nicht einzutreten.

3.3.

3.3.1. Einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde insoweit, als geltend gemacht wird, die von Prof. Dr. med. C.________ unterzeichnete Einladung zu einer Vortragsveranstaltung der PMEDA zum Thema "Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" vom 2. Juni 2014 erwecke bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. Das Bundesgericht hat sich jüngst im Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 explizit mit der besagten Einladung der PMEDA sowie mit deren Bedeutung im Hinblick auf die Annahme eines Befangenheitsanscheins auseinandergesetzt. Es erkannte im Wesentlichen, der Umstand, dass ein Gutachter seine persönliche Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer Publikation eine von der Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, lasse für sich allein noch nicht auf eine Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden Fall schliessen (E. 4.2). Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der vorliegende Fall kein Anlass für eine abweichende Beurteilung bietet (vgl. dazu ANDRÉ NABOLD, Chancen und Risiken richterlicher wissenschaftlicher Publizistik, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/1, Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3; Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2). Mithin lässt die erwähnte Einladung die Annahme des Anscheins der Befangenheit des Institutsleiters im hier zu beurteilenden Fall nicht zu.

3.3.2. Schliesslich handelt es sich beim Einwand, dem Institutsleiter, Prof. Dr. med. C.________, komme bei der PMEDA eine weitreichende Überprüfungsbefugnis beim Verfassen der Gutachten zu, um eine Rüge bezüglich struktureller Umstände, die nichts mit den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zu tun haben. Wie in E. 1.2 dargelegt, können diese im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.

4. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird.

5. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer