Insured's Appeal Regarding Invalidity Pension Denied for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by the social insurance court of a canton regarding disability insurance. The appellant disputed the findings related to their work capacity, asserting that the court had improperly evaluated the relevant medical reports and failed to recognize a sufficient level of disability required for eligibility of benefits. However, the court noted that the appellant did not adequately demonstrate any legal violations in the previous decision or provide sufficient evidence challenging the conclusions drawn from the expert reports. Consequently, the appeal was not admitted, and no court costs were incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insured's Appeal Regarding Invalidity Pension Denied for Lack of Substantiation: The appellant disputed the findings related to their work capacity, asserting that the court had improperly evaluated the relevant medical reports and failed to recognize a sufficient level of disability required for eligibility of benefits. However, the court noted that the appellant did not adequately demonstrate any legal violations in the previous decision or provide sufficient evidence challenging the conclusions drawn from the expert reports. Consequently, the appeal was not admitted, and no court costs were incurred.
Schlagwörter
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KI-generiertReason for the non-admission of the appeal via the simplified procedure due to lack of substantiation.
Basis for dispensing with the collection of court costs for equitable reasons (umständehalber).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_106/2015 {T 0/2}
Urteil vom 19. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Vorinstanz einlässlich darlegte, weshalb für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 5. November 2013) abgestellt werden könne,
dass es ausgehend von dem darin befindlichen Beschrieb einer dem Leiden angepassten Tätigkeit einen Einkommensvergleich des hypothetischen Verdienstes ohne und mit Invalidität vornahm und dabei zum Schluss gelangte, der eine Invalidenrente auslösende Mindestinvaliditätsgrad von 40 % sei selbst dann nicht erreicht, wenn der sogenannte Leidensabzug maximal gewährte werde,
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern die aus dem Gutachten gewonnenen vorinstanzlichen Feststellungen zur Restarbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen; lediglich das Alter der von den Gutachtern verwendeten MRI-Bilder zu bemängeln, genügt nicht,
dass er ebenso wenig hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Invaliditätsbemessung eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern diese konkret rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offenkundig ist,
dass er insgesamt zu übersehen scheint, dass die Vorinstanz nicht das Vorliegen eines Gesundheitsschadens und damit umgangssprachlich einer Invalidität in Abrede stellt, sondern lediglich, dass der damit in zumutbarerweise Weise erzielbare Verdienst mindestens 40 % unter demjenigen liegt, welchen er ohne Invalidität mutmasslicherweise erzielen würde und nicht bestenfalls erzielen könnte,
dass deshalb bei allem Verständnis für die Anliegen und die Lage des Versicherten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel