Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_1056/2009 KI-generiert

Snowboard Accident Injury Benefits Appeal

Geschäftsnummer 8C_1056/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an insured individual who suffered injuries from a snowboarding accident on February 22, 2000, which included a chin contusion and cervical issues. Following the incident, she received statutory accident insurance benefits, but in February 2008, the insurer ceased these benefits, asserting that her ongoing health issues were not causally related to the accident. The insured contested this decision, but her appeal was rejected by the Cantonal Administrative Court, which concluded there was no adequate causal connection between her continuing health complaints and the accident. She subsequently sought further legal recourse through the Federal Tribunal, urging the continuation of benefits associated with her accident.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Snowboard Accident Injury Benefits Appeal: Following the incident, she received statutory accident insurance benefits, but in February 2008, the insurer ceased these benefits, asserting that her ongoing health issues were not causally related to the accident. The insured contested this decision, but her appeal was rejected by the Cantonal Administrative Court, which concluded there was no adequate causal connection between her continuing health complaints and the accident. She subsequently sought further legal recourse through the Federal Tribunal, urging the continuation of benefits associated with her accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Unfallschwere Leistungseinstellung medizinisches Gutachten Leistungen bei Knieverletzung Invalidenrente der Unfallversicherung Krankenversicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal without an exchange of briefs because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_1056/2009

Urteil vom 8. Februar 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft,

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 11. November 2009.

Sachverhalt:

A. Die 1981 geborene B.________ stürzte am 22. Februar 2000 beim Snowboardfahren. Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Kinnkontusion mit leichtem Reklinationstrauma der Halswirbelsäule und ein leichtes posttraumatisches Cervikalsyndrom mit psychogenem Hemisyndrom rechts. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich [vormals Alpina]) erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Sie holte diverse Arztberichte und ein Gutachten des Prof. Dr. med. H.________, Chefarzt, Neurochirurgie des Spitals X.________, vom 2. August 2006 ein. Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 stellte sie die Leistungen auf den 30. November 2006 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. November 2008 ab.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. November 2009 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Zürich zu verpflichten, ihr weiterhin gesetzliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar 2000 zu erbringen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412 , aber in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung zutreffend erwogen, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall der Versicherten vom 22. Februar 2000 und ihren nach dem 30. November 2006 anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden nicht nach der Schleudertrauma-Praxis ( BGE 134 V 109 ff.), sondern in Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen - mithin unter Ausschluss der psychischen Aspekte ( BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133) - zu beurteilen ist. Weiter hat sie aufgrund einer Gesamtwürdigung dieses Unfalls (zur Unfalleinstufung vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) und der massgebenden unfallbezogenen Kriterien richtig erkannt, dass die adäquate Kausalität zu verneinen ist, weshalb die Zürich die Leistungen zu Recht auf den 30. November 2006 eingestellt hat. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.2 Sämtliche Einwendungen der Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Mit der Adäquanzfrage setzt sie sich nicht substanziiert auseinander (vgl. E. 1 hievor). Sie legt einerseits nicht dar, inwiefern der Unfall entgegen der überzeugenden Begründung im angefochtenen Entscheid nicht mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen, sondern mittelschwer sein soll. Ebenso wenig setzt sie sich anderseits mit den vom kantonalen Gericht allesamt verneinten Kriterien auseinander, sondern begnügt sich mit der Behauptung, drei davon seien erfüllt. Da es sich hier im Übrigen um ein an der Grenze zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis handelt, wäre der adäquate Kausalzusammenhang selbst dann zu verneinen, wenn mit der Beschwerdeführerin die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertraumapraxis durchgeführt würde, da drei erfüllte Kriterien (wovon jedoch keines in ausgeprägter Weise) bei dieser Unfallschwere zur Bejahung der Adäquanz nicht ausreichen ( BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; vgl. statt vieler Urteil 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8 mit Hinweisen).

Mangels adäquater Kausalität zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden erübrigen sich weitere Erhebungen zur von der Vorinstanz verneinten Frage der natürlichen Kausalität (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c; Urteil 8C_605/2007 vom 4. November 2008 E. 4.2).

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ). Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar