Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_1054/2010 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Meet Formal Requirements in Causality Assessment

Geschäftsnummer 8C_1054/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Zurich Social Insurance Court regarding accident insurance. The appellant submitted a complaint, but the Federal Tribunal determined that the submissions did not meet the necessary legal requirements, as they failed to adequately address the critical considerations of the lower court's decision. In particular, the appellant did not provide sufficient justification for alleging any legal violations or erroneous factual determinations made by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it could not accept the complaint due to its evident inadequacy and specified that no court costs would be incurred in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Meet Formal Requirements in Causality Assessment: The appellant submitted a complaint, but the Federal Tribunal determined that the submissions did not meet the necessary legal requirements, as they failed to adequately address the critical considerations of the lower court's decision. In particular, the appellant did not provide sufficient justification for alleging any legal violations or erroneous factual determinations made by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it could not accept the complaint due to its evident inadequacy and specified that no court costs would be incurred in this instance.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Formerfordernisse adäquater Kausalzusammenhang Prüfung des Kausalzusammenhangs Naturrecht Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was deemed inadmissible due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to exempt the fee collection in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_1054/2010 {T 0/2}

Urteil vom 4. Februar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. November 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des H.________ vom 22. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2010,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an den Versicherten vom 27. Dezember 2010, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in die daraufhin von H.________ dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 7. Januar 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingaben des Versicherten vom 27. Dezember 2010 und 7. Januar 2011 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht ge-nügen, da sich der Beschwerdeführer nicht in konkreter und hinrei-chend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht (insbesondere mit der in E. 3-4 [S. 4 ff.] vorgenommenen Würdigung hinsichtlich des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs) eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anfor-derungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 27. Dezember 2010 eigens hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz