Appeal Against Legal Aid Refusal Rejected Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint regarding the denial of a request for free legal assistance, which was rejected by the Administrative Court of St. Gallen. The complainant submitted a formal appeal to the Federal Tribunal against this decision. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, specifically regarding the adequacy of the arguments presented and the timing of the submission. As a result, the Tribunal concluded that it could not consider the appeal and decided not to impose any court fees, indicating potential implications for similar future cases.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Legal Aid Refusal Rejected Due to Procedural Defects: Gallen. The complainant submitted a formal appeal to the Federal Tribunal against this decision. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, specifically regarding the adequacy of the arguments presented and the timing of the submission. As a result, the Tribunal concluded that it could not consider the appeal and decided not to impose any court fees, indicating potential implications for similar future cases.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal (non-entrée en matière) in simplified procedure.
Used to refrain from imposing court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1053/2008
Urteil vom 30. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
D.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau E.________,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorge, unentgeltliche Prozessführung
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von D.________ im Verfahren B 2008/2001 gegen die Politische Gemeinde Thal abgewiesen wurde,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2008 an D.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von D.________ am 19. Januar 2009 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass die zweite Eingabe nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. Januar 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und deshalb als Beschwerdeschrift keine Berücksichtigung finden kann,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 20. Dezember 2008 verschiedenste, teilweise ungebührlich vorgetragene Vorwürfe gegen diverse Verwaltungseinheiten und Gerichte umfasst, ohne indessen auf die hier allein interessierende Frage der Rechtsmässigkeit der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz hinreichend sachbezogen einzugehen,
dass es insbesondere nicht genügt, den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu rügen und zur Begründung bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, obwohl das Gericht bei aussichtsloser Beschwerdeführung selbst mittellosen Personen Gerichtskosten auferlegen könnte (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 BGG ), was hiermit für künftige, gleichartig gelagerte Fälle in Aussicht gestellt ist (siehe sodann das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 8C_416/2008 vom 2. Juni 2008),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Gemeinderat Thal schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel