Dismissal of Unemployment Benefits Appeal for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who challenged a decision made by the unemployment insurance fund of a Swiss canton regarding eligibility for unemployment benefits. The administrative court had previously decided not to address this challenge due to procedural deficiencies in the appeal, which was found to be invalid. The individual subsequently submitted a complaint to the Federal Tribunal, which reviewed the prior decision and the substance of the appeals. The Tribunal ultimately determined that the complaints did not meet the necessary legal standards for a valid appeal, leading to the refusal to review the case further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Unemployment Benefits Appeal for Procedural Deficiencies: The administrative court had previously decided not to address this challenge due to procedural deficiencies in the appeal, which was found to be invalid. The individual subsequently submitted a complaint to the Federal Tribunal, which reviewed the prior decision and the substance of the appeals. The Tribunal ultimately determined that the complaints did not meet the necessary legal standards for a valid appeal, leading to the refusal to review the case further.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it did not meet the formal requirements for a valid appeal.
The court decided not to levy judicial costs in this specific case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_105/2015
Urteil vom 27. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 19. Januar 2015.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 19. Januar 2015, mit welchem auf das Rechtsmittel der Versicherten zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung nicht eingetreten wurde,
in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde der A.________ vom 5. Februar 2015 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigungen dem Sinne nach erneuert wird,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Februar 2015, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 21. Februar 2015 (Poststempel),
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 5. Februar 2015 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass deshalb die Beschwerde vom 5. Februar 2015 kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass auch die Eingabe vom 21. Februar 2015 wiederum kein gültiges Rechtsmittel darstellt - sie besteht in einer weitgehenden Wiederholung der ersten Eingabe vom 5. Februar 2015 sowie verschiedener vorinstanzlicher Eingaben -, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsschriften und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 6. Februar 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz