Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_1046/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Appealability of Preliminary Cost Ruling in Employment Dispute

Geschäftsnummer 8C_1046/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involved a complaint brought before the Swiss Federal Tribunal concerning the administrative decision made by the Cantonal Administrative Court of Zurich on November 16, 2010. The complaint related to the cost and compensation consequences of a previous ruling concerning the dissolution of an employment relationship and associated claims for wages and damages. The court assessed whether the complaint could be admitted under conditions prescribed for appealing interim decisions and determined that it did not satisfy the criteria for an immediate appeal, as it concluded that the resolution of these issues could be challenged through future appeals against final decisions. Ultimately, the court decided not to admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Decision on Appealability of Preliminary Cost Ruling in Employment Dispute: The complaint related to the cost and compensation consequences of a previous ruling concerning the dissolution of an employment relationship and associated claims for wages and damages. The court assessed whether the complaint could be admitted under conditions prescribed for appealing interim decisions and determined that it did not satisfy the criteria for an immediate appeal, as it concluded that the resolution of these issues could be challenged through future appeals against final decisions. Ultimately, the court decided not to admit the complaint.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Vorinstanzliches Verfahren Prozessvoraussetzung) Vorentscheid Anfechtung von Zwischenentscheiden öffentliches Personalrecht Verfahrenskosten Vorabentscheidungsverfahren Lohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs under the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_1046/2010

Urteil vom 28. Januar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________,

vertreten durch den Gemeinderat, und dieser

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Rudolph,

Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht

(Vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 16. November 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ vom 17. Dezember 2010 (Datum des Poststempels) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010,

in Erwägung,

dass die vorinstanzliche Verfügung vom 16. November 2010, soweit sie von der Beschwerdeführerin angefochten wird, die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich der im Verfahren vor dem Bezirksrat Horgen um Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. daraus sich ergebender Lohn- und Entschädigungsansprüche erlassenen Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2010 betreffend zweitem Schriftenwechsel resp. Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der Replik zum Gegenstand hat,

dass es sich dabei um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist ( Art. 93 BGG ; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 und 133 V 645 E. 1 f. S. 646 ff.; vgl. statt vieler: Urteile 8C_41/2009 vom 16. Januar 2009, 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch die alternative Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist, da für sie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, indem die damit zusammenhängenden Fragen gegebenenfalls durch Beschwerde gegen den Endentscheid bzw. gegen das im Anschluss an einen entsprechenden unterinstanzlichen Entscheid mögliche Rechtsmittel angefochten werden können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), wodurch ihre Rechte gewahrt bleiben ( BGE 133 V 645 E. 2 S. 647 f.; Urteile 8C_827/2010 vom 12. November 2010, 9C_720/2009 vom 29. September 2009 und 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 mit zahlreichen Hinweisen),

dass auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin (wie namentlich der Hinweis auf das Urteil 1C_25/2009 vom 27. Januar 2009) zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen,

dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist, wobei von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abgesehen wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz