Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_104/2023 KI-generiert

Cantonal Administrative Office v. Reimbursement of Unemployment Benefits (Time-Barred Claim)

Geschäftsnummer 8C_104/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a government office responsible for industry, trade, and labor in a Swiss canton and an individual represented by an insurance company. It concerns a decision requiring the individual to repay CHF 8,209.65 in unemployment benefits that were allegedly received improperly. The issue centers on whether the administrative office's claim for repayment was made within the one-year limitation period specified by Swiss social security law, given that the potential error was evident by March 2019, but the claim was not made until October 2020. The administrative office argued that the limitation period began when they were notified of the error during a review by the State Secretariat for Economic Affairs in August 2020, rather than when the error first appeared in official records.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 2 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 62 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Cantonal Administrative Office v. Reimbursement of Unemployment Benefits (Time-Barred Claim): It concerns a decision requiring the individual to repay CHF 8,209.65 in unemployment benefits that were allegedly received improperly. The issue centers on whether the administrative office's claim for repayment was made within the one-year limitation period specified by Swiss social security law, given that the potential error was evident by March 2019, but the claim was not made until October 2020. The administrative office argued that the limitation period began when they were notified of the error during a review by the State Secretariat for Economic Affairs in August 2020, rather than when the error first appeared in official records.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Verwirkung im öffentlichen Recht Kanzleiversehen Kündigungsfrist missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Kontrollfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no court costs are to be levied against the appellant authority acting in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_104/2023

Urteil vom 8. März 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Oktober 2022

(S 21 54).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Vor Vorinstanz lag die (mit Einspracheentscheid vom 21. April 2021 bestätigte) Verfügung vom 29. Oktober 2020 im Streit, mit welcher der Beschwerdegegner zur Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen im Betrag von Fr. 8'209.65 verpflichtet wurde.

3. Das kantonale Gericht führte dazu aus, vorab stelle sich die Frage, ob die Verwaltung ihre Forderung überhaupt innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung erhoben habe. Gemäss in BGE 148 V 217 präzisierter Rechtsprechung werde diese Frist nämlich in jedem Fall sofort ausgelöst, sobald sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten, ohne weiteren Abklärungsbedarf ergebe. Dies sei vorliegend bereits im März 2019 der Fall gewesen, womit die Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2022 verwirkt gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen.

4. Die Beschwerde führende Verwaltung bringt letztinstanzlich allein vor, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe die Frist erst zu laufen begonnen, als sie aufgrund der Revision durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vom Fehler habe Kenntnis nehmen müssen, nämlich am Tag der Schlussbesprechung vom 17. August 2020. Dabei verweist sie pauschal auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 24/02 vom 11. Februar 2004, das zeitlich vor jenem liegt, welches dem kantonalen Gericht als Grundlage für das angefochtene Urteil diente. Inwiefern die Vorinstanz BGE 148 V 217 falsch verstanden und auf die vorliegende Streitigkeit rechtsfehlerhaft angewandt haben soll, ist damit nicht dargelegt. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet in der Beschwerdeschrift nicht statt.

5. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

6. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 62 BGG ). Dem unterliegenden, in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in seinem eigenen Vermögensinteresse handelnden Beschwerdeführer sind indessen keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ; BGE 133 V 640 E. 4; Urteil 8C_432/2021 vom 20. Januar 2022 E. 6).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel