Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_104/2022 KI-generiert

Employee v. Insurer (UVG) - Invalidity Pension Calculation for Shoulder Injury

Geschäftsnummer 8C_104/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1962 and employed as an electrician experienced a shoulder injury after slipping on an oil spill in 2015 while working for a company. This injury led to multiple surgeries and ongoing medical treatments. Despite receiving some benefits from the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva), including a disability pension based on a 21% disability rate, the individual contested the decision, seeking a pension of at least 36% and further compensation. The dispute centers on the calculation of the invalid income and degree of disability, with the individual arguing for a higher reduction in the assessed invalid income based on newly presented reports and personal circumstances. The regional social security court upheld Suva's decision, resulting in the individual appealing to the Federal Supreme Court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 4 UVV, Art. 66 Abs. 1 Satz; Employee v. Insurer (UVG) - Invalidity Pension Calculation for Shoulder Injury: This injury led to multiple surgeries and ongoing medical treatments. Despite receiving some benefits from the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva), including a disability pension based on a 21% disability rate, the individual contested the decision, seeking a pension of at least 36% and further compensation. The dispute centers on the calculation of the invalid income and degree of disability, with the individual arguing for a higher reduction in the assessed invalid income based on newly presented reports and personal circumstances. The regional social security court upheld Suva's decision, resulting in the individual appealing to the Federal Supreme Court.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalideneinkommen) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Ruhegehaltsansprüche Schulterverletzung Unfallversicherer Lohnrückbehalt Kostenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal's non-binding nature regarding the factual findings in social insurance cases.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the general requirement for substantiating the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Art. 95 und 96 BGG

Cited as the general basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal's non-binding nature regarding the factual findings in social insurance cases.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

UV.2024.45 (2025-10-27) · sg
Accident Insurance Benefits Appeal: Premature Termination of Temporary Benefits, Denial of Disability Pension
«…mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist jedoch zu berücksichtigen, dass…»
C-227/2022 (2025-10-03)
Disability Pension Calculation Dispute Over Earning Capacity
«…abelle TA1_tirage_skill_level; Zeile "Total Privater Sektor") abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 m.H.; Urteile des BGer 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 3.1; 8C_66/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.2; 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1; 8C_58/2021…»
UV.2024.55 (2025-07-10) · sg
Disability Pension Calculation and Review Threshold in Eye Injury Case
«…mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist jedoch zu berücksichtigen, dass…»
UV.2024.30 (2025-06-10) · sg
Accident Insurance Benefits Appeal: Disability Pension Awarded Despite Rejection of Integrity Compensation Claim
«…jüngsten Rechtsprechung mehrfach ausgeführt hat (vgl. anstelle vieler das Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 148 V 174), wird der Medianlohn der UV 2024/30…»
VBE.2024.470 (2025-06-04) · ag
Insurer Upheld in Denying Disability Pension Based on Adapted Work Capacity
«…S. 7) basiert ausserdem auf einer Vielzahl von geeigneten (sehr) leichten Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 6.1; 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 6.2). Diesbezüglich gilt insbesondere auch, dass die gesu…»
UV.2024.42 (2025-04-08) · sg
Disability Pension Calculation for Part-Time Caretaker Based on Hypothetical Full-Time Income
«…it gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei jedoch zu berücksichtigen, dass…»
UV.2024.4 (2025-04-01) · sg
Workplace Injury Benefits and Disability Assessment Appeal
«…it gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei jedoch zu berücksichtigen, dass…»
UV.2024.13 (2025-02-06) · sg
Appeal Regarding Accident Insurance Benefits, Psychological Claims, and Disability Pension Calculation
«…mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist jedoch zu berücksichtigen, dass…»
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«…im Allgemeinen bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. anstelle vieler das Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 148 V 174), wird der Medianlohn der LSE aber teilweise auch von Personen mit entsprechende…»
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Austrian National Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Loss of Earning Capacity
«…belle TA1_tirage_skill_level; Zeile "Total Privater Sektor") abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 m.H.; Urteile des BGer 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 3.1; 8C_66/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.2; 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1; 8C_58/2021…»
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«…5 E. 2.2 S. 297; für den Bereich der Unfallversi- cherung, vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht)…»
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«…/2022 vom 23. Februar 2023 E.5.2, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.3, 8C_193/2022 vom 16. September 2022 E.5.3.1 und 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E.6) Anlass zu einer Erhöhung des von Beschwerdegegnerin bereits in der…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_104/2022

Urteil vom 5. August 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 (UV.2021.00037).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________, geboren 1962, arbeitete als Elektromonteur bei der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. Dezember 2015 rutschte er auf einer Ölspur aus, wobei er sich eine Luxation der rechten Schulter zuzog, welche spontan reponierte. Ende August 2017 meldete A.________ der Suva einen Rückfall, nachdem eine kurz zuvor erstellte Bildgebung einen älteren Abriss der Subscapularissehne, eine Läsion des Pulley-Bandapparats und eine Luxation der langen Bizepssehne gezeigt hatte. Die Verletzungen wurden am 1. Februar 2018 operativ versorgt. Rund ein halbes Jahr später, am 17. Juli 2018, musste sich A.________ einem zweiten Eingriff an der betroffenen Schulter unterziehen (Schulterrevision rechts mit offenem Pectoralistransfer, Plexus Neurolyse und Bicepssehnentenodese). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und veranlasste eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 18. Februar 2019 (samt Ergänzung vom 26. Februar 2019). Nach einer weiteren Stellungnahme des Kreisarztes erfolgte der Fallabschluss per 31. Juli 2019.

A.b. In der Folge sprach die Suva A.________ ab 1. August 2019 eine Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 17 %), verweigerte ihm jedoch eine Integritätsentschädigung. Auf dessen Einsprache hin veranlasste sie Anfang Februar 2020 eine erneute kreisärztliche Untersuchung und holte beim internen Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 27. November 2020 ein. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 passte die Suva ihre Leistungen dahingehend an, dass sie einen Invaliditätsgrad von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % anerkannte.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 2021 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 36 % auszurichten.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Es steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ebenso von keiner Seite in Abrede gestellt wird das im angefochtenen Urteil bezogen auf das Jahr 2019 berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 77'830.- (13 x Fr. 5910.- zuzüglich Fr. 1000.- Bonus).

Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die vorinstanzliche Festlegung des Invalideneinkommens respektive der vom kantonalen Gericht im Rahmen eines Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) ermittelte Invaliditätsgrad von 21 % aus Sicht des Bundesrechts stand hält.

3.1. Übt die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden ( BGE 143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewandt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ( BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb).

3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, so ist der erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Dieser ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen ( BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).

3.3. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar ( BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ( BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Das kantonale Gericht gewichtete bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die vom Beschwerdeführer in Bosnien abgeschlossene Lehre als Elektromonteur sowie dessen Berufserfahrung in der Schweiz, zunächst als Handlanger auf dem Bau und hernach während vieler Jahre im erlernten Beruf. Es hat erwogen, der Beschwerdeführer verfüge weder über administrative Kenntnisse noch über Führungserfahrung. Sein Spezialwissen helfe ihm mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil in einer Verweistätigkeit kaum weiter. Vor diesem Hintergrund bestimmte die Vorinstanz das Invalideneinkommen anhand der LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total, Männer). Dabei zog sie, indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, das Kompetenzniveau 1 heran (Fr. 5417.- x 1.009 x 12 x 41.7 /40 = Fr. 68'376.55). Auf dieser Grundlage ermittelte das kantonale Gericht unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 61'538.90 (Fr. 68'376.55 x 0.9). Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 77'830.- (vgl. E. 3 hievor) führte zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 21 %, womit das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2021 bestätigte.

4.2. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, inzwischen lägen die Expertise "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (nachfolgend: BASS-Gutachten) sowie das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von Prof. Dr. iur. Gächter, Dr. iur. Egli, Dr. iur. Meier und Dr. iur. Filippo vom 22. Januar 2021 vor. Danach sei erstellt, dass der Verdienst rentenbeziehender Personen 14 bis 17 % unter den LSE-basierten Medianlöhnen liege. Dementsprechend sei das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen um mindestens 15 % zu kürzen, sodass dieses maximal noch Fr. 58'120.- (Fr. 68'376.55 x 0.85) betrage. Alsdann sei aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Abzug von nochmals 15 % gerechtfertigt. Werde das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 49'402.- dem Valideneinkommen (Fr. 77'830.-) gegenübergestellt, so resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %.

5.

5.1. Macht der Beschwerdeführer vorab einen Pauschalabzug von 15 % geltend, so lässt er damit zwar die - vorliegend nicht zu beanstandende - Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, LSE 2018, unbestritten, hält aber (implizit) dafür, dass nicht vom Medianwert, sondern gestützt auf das BASS-Gutachten vom Wert des untersten Quartils ausgegangen werden müsse.

5.2. Mit BGE 148 V 174 hielt das Bundesgericht fest, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung besteht (zu den Voraussetzungen: BGE 141 II 297 E. 5.5.1; 137 V 417 E. 2.2.2), wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE bilden (vgl. auch: Urteile 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1; 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen). Es wies vor allem darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt wird und andererseits die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung zur Verfügung stehen (zur Geltung im Bereich der sozialen Unfallversicherung: Urteil 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022).

Nachdem hier eine identische Sach- und Rechtslage besteht, sind die nämlichen Überlegungen relevant. Folglich ist auch im Falle des Beschwerdeführers nach wie vor der Zentral- bzw. Medianwert ausschlaggebend. Dies gilt umso mehr, als in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht werden, welche im soeben erwähnten bundesgerichtlichen Leiturteil unberücksichtigt geblieben wären.

6.

6.1. Auch der Kritik am vorinstanzlich bestätigten 10%igen Abzug vom Tabellenlohn ist kein Erfolg beschieden. Dem Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen zumindest noch sehr leichte Tätigkeiten (sitzend, stehend oder wechselbelastend) ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit rüttelnden, schlagenden oder stossenden Geräten oder Festhalten auf Leitern und Gerüsten zumutbar. In Anbetracht dessen ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, im Kompetenzniveau 1 stehe ihm ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen. Sodann hat sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung festgehalten, ein 10 % übersteigender Abzug verbiete sich mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers, würden doch Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Auch die in einer Verweistätigkeit fehlenden Dienstjahre, die ungenügende Ausbildung und die mangelnden Sprachkenntnisse seien nicht abzugsrelevant. Darüber hinaus bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine massgeblich eingeschränkte Flexibilität bei der Ausübung einer noch zumutbaren Hilfstätigkeit.

6.2. Demgegenüber wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet, inwieweit die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll (vgl. E. 3.3 hievor). Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände zu wiederholen und auf die bereits erwähnten Gesichtspunkte hinzuweisen, welche seiner Meinung nach einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn als zu tief erscheinen lassen, was nicht genügt. Taxiert er die vorinstanzliche Sichtweise hauptsächlich mit Blick auf seinen Jahrgang (1962) und die in der letzten Validentätigkeit lange Betriebszugehörigkeit als "völlig lebensfremd", so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Alter ungeachtet der Sonderregelung des Art. 28 Abs. 4 UVV - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - nur beschränkte Bedeutung zukommt. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als weder ersichtlich noch (substanziiert) dargetan ist, welche in der erforderlichen beruflichen Neuorientierung liegenden Umstände zu einem Lohnnachteil des Be-schwerdeführers verglichen mit anderen gleichaltrigen Versicherten führen könnten (vgl. dazu: Urteil 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 3.6 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 V 195 ). Dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, stellt für sich allein keinen solchen Faktor dar. Dem kantonalen Gericht ist im Übrigen insoweit beizupflichten, als die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3; 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2; je mit Hinweisen). Auch anderweitig bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor, was einen Abzug von 10 % als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.

7. Nach dem Gesagten hat es mit dem im angefochtenen Urteil auf Fr. 61'538.90 (vgl. E. 4.1 hievor) festgelegten Invalideneinkommen sein Bewenden. Damit erweist sich auch der vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad von 21 % als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

8. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder