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8C_104/2016 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Lack of Substantive Claim Regarding Insurance Benefits

Geschäftsnummer 8C_104/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was insured for accident-related consequences when he was involved in a multi-vehicle collision in July 2013. The insurance provider acknowledged their responsibility and initially provided benefits; however, they later ceased these benefits, citing a lack of adequate causal connection between the accident and ongoing health complaints. The individual contested this decision with the insurance court, which upheld the insurer's stance. Subsequently, the individual appealed to the federal court, seeking a reassessment of the case, claiming that the previous court's findings were incomplete and inaccurate.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Lack of Substantive Claim Regarding Insurance Benefits: The insurance provider acknowledged their responsibility and initially provided benefits; however, they later ceased these benefits, citing a lack of adequate causal connection between the accident and ongoing health complaints. The individual contested this decision with the insurance court, which upheld the insurer's stance. Subsequently, the individual appealed to the federal court, seeking a reassessment of the case, claiming that the previous court's findings were incomplete and inaccurate.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren Leistungseinstellung Verkehrsunfall Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Leistungsfreiheit des Versicherers Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_104/2016

Urteil vom 4. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 16. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1988 geborene A.________ war als Angestellter der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. Juli 2013 in eine Auffahrkollision mehrerer Fahrzeuge verwickelt wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 20. März 2015 und Einspracheentscheid vom 2. Juli 2015 per 1. Oktober 2014 ein, da kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über das Einstelldatum hinaus geklagten Beschwerden bestehe.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Feststellung einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im vorinstanzlichen Entscheid zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte ( BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.: s. allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Der Antrag muss sich zudem auf jene Rechtsfragen beziehen, welche Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeschrift ein hinreichendes Begehren enthält, darf das Bundesgericht indessen nicht ausschliesslich auf den am Anfang oder am Ende der Rechtsschrift förmlich gestellten Antrag abstellen. Vielmehr kann sich das Begehren auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415). Fehlt es an einem genügenden Begehren in diesem Sinne, kann der Mangel nicht mittels Gewährung einer Nachfrist behoben werden (Umkehrschluss aus Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247, vgl. auch Urteil 4A_402/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.1).

3. In seiner Beschwerdeschrift stellt der Versicherte lediglich einen Rückweisungsantrag. Auch aus der Begründung wird nicht deutlich, was der Beschwerdeführer genau begehrt: In seiner Beschwerde betont er mehrfach, nie eine Rente verlangt zu haben. Es gibt zwar Hinweise darauf, dass es ihm um Unterstützung bei der Wiedereingliederung, eventuell eine Schulungsmassnahme durch die SUVA oder die Invalidenversicherung (IV) gehen könnte. Solche Eingliederungsmassnahmen werden - was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - unter Umständen von der IV, nicht aber von der Unfallversicherung erbracht. Allfällige Ansprüche gegenüber der IV sind aber nach den zutreffenden und unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Ergibt sich demnach auch aus der Begründung der Beschwerde nicht, was der Versicherte materiell beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit seine Eingabe vom 3. Februar 2016 als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu interpretieren ist, wäre dieses durch die Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden (vgl. Urteile 8C_1046/2008 vom 11. März 2009 E. 5 und 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold