Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_1038/2008 KI-generiert

Insurer's Challenge to Remand Order for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer 8C_1038/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sustained injuries from multiple accidents over several decades, including a severe injury while on military duty and additional injuries from traffic accidents and workplace incidents. After a series of medical evaluations, the national accident insurance provider awarded the individual a disability pension based on a defined percentage of disability. However, the individual's subsequent appeals led to a lower administrative court ordering further medical clarifications, which resulted in the insurance provider contesting the ruling, arguing that it unnecessarily restricted their ability to manage the claims process. The administrative court's decision aimed to address the complex health conditions arising from the individual's various accidents and their impact on employability.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Insurer's Challenge to Remand Order for Further Medical Assessment: After a series of medical evaluations, the national accident insurance provider awarded the individual a disability pension based on a defined percentage of disability. However, the individual's subsequent appeals led to a lower administrative court ordering further medical clarifications, which resulted in the insurance provider contesting the ruling, arguing that it unnecessarily restricted their ability to manage the claims process. The administrative court's decision aimed to address the complex health conditions arising from the individual's various accidents and their impact on employability.

Schlagwörter

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Unfallversicherung ergänzende medizinische Abklärung Versicherer Beweisanforderungen Verfahrenskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ).
Art. 92 Abs. 1 BGG
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG ).
Art. 93 BGG
Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Schliesslich entspricht der Umstand einer blossen Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens durch weitere Abklärungen allein nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung nicht dem Kriterium von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
2.2 Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu praktizieren ist.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Dies gilt umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einem Zwischenentscheid nicht selbst opponieren, können sie ihn doch, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt, mit dem Endentscheid anfechten ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
The appeal was dismissed on the grounds that the conditions for admittance of the appeal against an interlocutory decision were not met.
Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG
Die gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG zu erhebenden Gerichtskosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to grant the respondent a party indemnity.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed on the grounds that the conditions for admittance of the appeal against an interlocutory decision were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

8C_877/2015 (2016-01-05)
IV-Stelle Appeal Against Remand Decision Inadmissible
«…entscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteile 8C_400/2012 vom 28. Juni 2012, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein An…»
8C_378/2015 (2015-06-24)
Appeal Inadmissibility Against Remand Order Regarding Insurance Benefit Reduction Re-evaluation
«…nnen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; dazu statt vieler Urteile 8C_219/2014 vom 25. März 2014, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. Da nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen der Art. 90 und Art.…»
8C_503/2014 (2014-07-25)
Accident Insurer Overcompensation Refund Recalculation Referral Not Final Decision
«…entscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteile 8C_219/2014 vom 25. März 2014, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. Da nach dem Gesagten die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art.…»
8C_213/2014 (2014-03-25)
Insurer's Appeal Against Remand Order Deemed Inadmissible
«…menhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteile 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. Da nach dem Gesagten die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art.…»
8C_219/2014 (2014-03-25)
Appeal Against Remand Decision on Social Security Benefits Inadmissible
«…menhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteile 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. Da nach dem Gesagten die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art.…»
2C_608/2012 (2013-01-18)
Swissmedic v. Federal Administrative Court (Remand Decision Admissibility)
«…ma solo un inutile allungamento dei tempi della procedura dovuto al complemento istruttorio a torto ordinato (sentenze 8C_1038/2008 del 20 aprile 2009 consid. 2.1 e 9C_878/2008 del 18 novembre 2008 consid. 1.2.2 entrambe con ulteriori rinvii). 2.2.3…»
8C_963/2012 (2012-12-20)
Regional Employment Center v. Cantonal Court (Appeal Inadmissibility)
«…nden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler nunmehr Urteile 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach dem Gesagten sind die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des…»
8C_949/2012 (2012-12-14)
Insurance Company Appeal of Cantonal Remand Order Inadmissible
«…d anfechten können (dazu statt vieler nunmehr Urteile 8C_400/2012 vom 28. Juni 2012, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch vorliegend ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht…»
8C_896/2012 (2012-12-07)
Insurer's Appeal Against Cantonal Court Remand Regarding Accident Insurance Claim Dismissed
«…d anfechten können (dazu statt vieler nunmehr Urteile 8C_400/2012 vom 28. Juni 2012, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch vorliegend ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht…»
8C_906/2012 (2012-12-07)
Insured v. Insurer (Appeal of Intermediate Decision Regarding Disability Pension)
«…d anfechten können (dazu statt vieler nunmehr Urteile 8C_400/2012 vom 28. Juni 2012, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch vorliegend ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht e…»
8C_559/2012 (2012-09-07)
Insurer Appeal on Interlocutory Ruling for Further Medical Investigation Dismissed
«…d anfechten können (dazu statt vieler nunmehr Urteile 8C_400/2012 vom 28. Juni 2012, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch vorliegend ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht…»
8C_400/2012 (2012-06-28)
Appeal Regarding Invalidity Pension Remand and Indemnity Dismissed
«…nden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler nunmehr Urteile 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach dem Gesagten sind die alternativen Sachurteilsvoraus-setzungen des…»
8C_586/2011 (2011-12-09)
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«…2008 E. 3, 8C_222/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3 und 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4; vgl. statt vieler nunmehr Urteil 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzuma…»
8C_394/2011 (2011-06-09)
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«…echten können (dazu statt vieler nunmehr Urteile 8C_110/2011 vom 18. März 2011 sowie 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen), dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids somit…»
8C_985/2010 (2011-05-02)
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«…2008 E. 3, 8C_222/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3 und 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4; vgl. statt vieler nunmehr Urteil 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzuma…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_1038/2008

Urteil vom 20. April 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

V.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechsanwalt Fabian Kapfhamer.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 1. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A. A.a Der 1957 geborene V.________ hatte am 8. Mai 1978 während des Militärdienstes einen Unfall erlitten, der eine Kniegelenks-Luxation links mit Ruptur aller Bänder und eine schwere Weichteilverletzung am Oberschenkel links verursachte. Die Militärversicherung golt die verbliebenen gesundheitlichen Folgen mit einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab.

Am 10. Dezember 1985 war V.________, seit Juli 1982 als Chauffeur bei der Firma J.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, mit seinem Lastenzug in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem er sich eine laterale Schenkelhalsfraktur links, eine Oberschenkel-Schaftfraktur links, eine Tibiakopf-Impressionsfraktur lateral links, eine Malleolar-Fraktur medial und eine Fibula-Fraktur rechts sowie Rissquetschwunden am Kopf parietal links und an der Ferse lateral links zuzog.

Seit 7. August 2000 bei der im Bereich Gütertransporte tätigen Unternehmung X.________ als Chauffeur beschäftigt und dadurch ebenfalls bei der SUVA unfallversichert, verletzte V.________ sich am 11. März 2001 anlässlich eines Sturzes beim Ausmisten des Stalles an der rechten Schulter (Ruptur des Musculus subscapularis).

A.b Auf Rückfallmeldungen vom 26. Mai 2003 (Schulter- und Hüftverletzung) sowie 26. Juli 2005 (Hüftverletzung) hin klärte die SUVA die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2007 für die aus den Unfällen vom 10. Dezember 1985 und 11. März 2001 resultierenden bleibenden Schädigungen eine Rente auf der Grundlage einer Invalidität von 19 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 45 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom 14. Februar 2008).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die SUVA zurück (Entscheid vom 1. Oktober 2008).

C. Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Während das kantonale Gericht und V.________ Nichteintreten auf das Rechtsmittel, eventualiter dessen Abweisung beantragen (lassen), verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG ). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Als Endentscheide gelten Entscheide, die das Verfahren prozessual abschliessen, sei es mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten. Beim Teilentscheid handelt es sich um eine Variante des Endentscheids. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide sind; sie können formell- oder materiellrechtlicher Natur sein. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid ( BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_827/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2).

2.

2.1 Die Beschwerde richtet sich in casu gegen einen Rückweisungsentscheid, mit welchem das kantonale Gericht den Unfallversicherer verhalten hat, nach weiterer Abklärung in medizinischer Hinsicht neu zu verfügen. Dieser schliesst das Verfahren mithin nicht ab, weshalb sich das Eintreten auf die Beschwerde vorab danach bestimmt, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), wobei die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung in der Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen und seitherige Rechtsprechung). Letzteres gilt selbst für den Fall, dass die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_969/2008 vom 2. März 2009 E. 1.2 mit Hinweis).

2.1.1 Der Beschwerde führende Unfallversicherer begründet das Vorliegen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit dem Argument, die Vorinstanz schränke, indem sowohl die Form der Abklärung (polydisziplinär) wie auch die zu beauftragenden Gutachter (Medizinische Abklärungsstelle [MEDAS]), auf deren Ergebnis abzustellen sei, konkret vorgegeben würden, seinen Handlungsspielraum in einem Masse ein, der praktisch einem Entzug der in Art. 43 f. ATSG verankerten Hoheit über das Abklärungsverfahren gleichkäme.

2.1.2 Dieser Betrachtungsweise ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Rückweisungsentscheid keine materiell verbindlichen Anordnungen enthält, welche die SUVA zwingen, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Derartige den Beurteilungsspielraum des Versicherungsträgers wesentlich einschränkende Vorgaben wurden etwa bejaht - und damit auch der irreversible Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als erwiesen angenommen - in einem Fall, in dem das kantonale Gericht festlegte, dass die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht nach der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen, sondern anhand der Schleudertraumapraxis vorzunehmen sei, und die Beurteilung der Adäquanz durch den Unfallversicherer generell als verfrüht betrachtete (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_76/2008 vom 15.

Januar 2009 E. 1.2.2 und 1.2.3). Ferner erachtet das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzung als gegeben in Konstellationen, in welchen der Versicherungsträger zum Schluss gelangt war, eines von mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchserfordernissen sei zu verneinen, ohne die anderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, und im anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren diese eine Voraussetzung bejaht wurde. Würde eine Anfechtung solcher Rückweisungsentscheide durch den Sozialversicherer als unzulässig qualifiziert, so hätte dies zur Folge, dass er zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten diese gegeben sein - gezwungen wäre, eine seines Erachtens unzutreffende leistungszusprechende Verfügung zu erlassen.

Diese könnte er in der Folge nicht selber weiterziehen; da die Gegenpartei ihrerseits in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, wäre der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigierbar und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Versicherungsträger führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; zur Leistungsvoraussetzung der [natürlichen und adäquaten] Kausalität: Urteile [des Bundesgerichts] 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 1.4 mit Hinweisen, 8C_686/2008 vom 23.

Januar 2009 E. 1.3 und 1.4, 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008 E. 1.4 sowie 8C_277/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 1.4; zur Bejahung des Unfallcharakters eines Ereignisses: Urteil [des Bundesgerichts] 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 1.4). Solche Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. Weder ist die Beschwerdeführerin durch die Anordnung einer Begutachtung in einer MEDAS übermässig in ihrem Handlungsfreiraum eingeschränkt, steht es ihr doch offen, im Falle des von ihr monierten - wohl nur ausnahmsweise auftretenden - befangenen (MEDAS-)Experten die Abklärungen bei einer anderen MEDAS vornehmen zu lassen, noch ergibt sich eine derartige Restriktion aus der Tatsache der polydisziplinären Natur der geforderten Massnahmen.

Vielmehr handelt es sich dabei um eine bereits seitens des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________, Facharzt FMH orthopädische Chirurgie, mit Beurteilung vom 23. Januar 2008 empfohlene Vorkehr. Ebenso wenig lässt sich ein entsprechender Schluss aus der Tatsache ziehen, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte 2007 über eine eigene - im hier zu beurteilenden Fall indes nicht beigezogene - Gutachten-Clearing-Stelle verfügt, obliegt es im Verfahrensstadium des vorinstanzlichen Beschwerdeprozesses doch den kantonalen Richtern, die geeigneten zusätzlichen Beweiserhebungen zu benennen und, bei Bedarf, hinsichtlich Art und Ort der Durchführung zu konkretisieren.

Schliesslich entspricht der Umstand einer blossen Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens durch weitere Abklärungen allein nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung nicht dem Kriterium von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483; Urteile [des Bundesgerichts] 8C_901/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1 in fine und 9C_878/2008 vom 18. November 2008 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

2.2 Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu praktizieren ist. Dies gilt umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einem Zwischenentscheid nicht selbst opponieren, können sie ihn doch, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt, mit dem Endentscheid anfechten ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, und damit die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind ( BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_19/2007 vom 28. Januar 2008 E. 3).

2.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet unter diesem Titel im Wesentlichen ein, es könne nicht angehen, dass sich Sozialversicherer mit der vorinstanzlichen Anordnung unnötiger und letztlich nicht zum Ziel führender Abklärungen konfrontiert sähen, welche, jedenfalls gemäss herrschender Praxis namentlich der beiden sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, in jedem Fall zu akzeptieren seien. In krassen Konstellationen müsse es - nach Massgabe der Rechtsprechung der zivil- und öffentlichrechtlichen Abteilungen (beispielsweise in den Bereichen Baubewilligungsverfahren und Haftpflichtprozess) - eine Handhabe geben, um einen Rückweisungsentscheid ausnahmsweise weiterziehen zu können.

2.2.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde einlässlich dargelegt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdegegners, welcher in den letzten Jahrzehnten mehrere Unfälle mit teilweise gravierenden Folgen erlitten hat, als äusserst komplex erweist. Insbesondere die Frage nach der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden wie auch diejenige nach den dem Versicherten noch zumutbaren erwerblichen Verrichtungen lassen sich auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten nicht ohne weiteres beurteilen. Es ist somit nicht ersichtlich, wie das Bundesgericht ohne weitere Sachverhaltsabklärungen unmittelbar einen Endentscheid herbeiführen könnte. Dass mit der Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer zur Vornahme zusätzlicher medizinischer Erhebungen ein weiterer Zeit- und Kostenaufwand einhergeht, liegt sodann auf der Hand. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermögen indessen nicht darzutun, dass es sich dabei um einen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erforderlichen zeitlich und kostenmässig bedeutenden (Mehr-)Aufwand handelt, stellen die angeordneten gutachterlichen Abklärungen rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteile [des Bundesgerichts] 9C_827/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3 und 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 3) doch kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "krassen" Falles dar.

2.3 Nach dem Gesagten sind die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde - ohne nähere Prüfung der materiellen Entscheidgrundlagen - nicht einzutreten ist.

3. Die gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG zu erhebenden Gerichtskosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht ferner eine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl