Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_1031/2012 KI-generiert

Failure to Challenge Procedural Grounds for Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 8C_1031/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an individual who filed a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court regarding invalidity insurance. The complaint, submitted after a deadline due to non-payment of court fees, was dismissed by the higher court because it failed to adequately address the procedural issues relevant to the earlier court's rejection of the case. The individual did not sufficiently explain how the lower court's ruling constituted a legal or factual error, leading to the dismissal of the complaint without the opportunity for correction. No court costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Failure to Challenge Procedural Grounds for Appeal Dismissal: The complaint, submitted after a deadline due to non-payment of court fees, was dismissed by the higher court because it failed to adequately address the procedural issues relevant to the earlier court's rejection of the case. The individual did not sufficiently explain how the lower court's ruling constituted a legal or factual error, leading to the dismissal of the complaint without the opportunity for correction. No court costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Zulässige Gründe Prozessvoraussetzung Leitverfahren Prozessrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to evident deficiency in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_1031/2012

Urteil vom 10. Januar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

I.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des I.________ vom 12. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2012, mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist auf das Rechtsmittel des Versicherten nicht eingetreten ist,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),

dass die Beschwerde vom 12. Dezember 2012 den genannten Anforderungen insbesondere mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht genügt, wobei sich der Beschwerdeführer namentlich nicht in konkreter Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass demnach auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz