Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_103/2016 KI-generiert

Appeal regarding Social Assistance Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements

Geschäftsnummer 8C_103/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a municipal decision regarding social assistance, which was affirmed by the administrative court of the canton of Bern. The individual had challenged a decision from a local authority that dismissed their request for assistance on procedural grounds. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the submissions failed to meet required legal standards, particularly regarding the necessary clarity and substantiation of claims against the previous decision, leading to a conclusion that the appeal could not be accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal regarding Social Assistance Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements: The individual had challenged a decision from a local authority that dismissed their request for assistance on procedural grounds. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the submissions failed to meet required legal standards, particularly regarding the necessary clarity and substantiation of claims against the previous decision, leading to a conclusion that the appeal could not be accepted.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Prozessvoraussetzung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Fristversäumnis Unterlassung der Nothilfe Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible using this provision in the simplified procedure due to deficiencies in the submission.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_103/2016 {T 0/2}

Urteil vom 29. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. Januar 2016, mit dem in Abweisung einer Beschwerde des A.________, soweit darauf einzutreten war, der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 19. November 2015 bestätigt worden ist,

in die von A.________ gegen den vorgenannten kantonalen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Poststempel) erhobene Beschwerde,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Februar 2016, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 12. Februar 2015 (Poststempel),

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingaben vom 2. und 12. Februar 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, indem sich der Beschwerdeführer - abgesehen von einem rechtsgültigen Begehren - mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (Bestätigung des zufolge Fristversäumnis ergangenen Nichteintretensentscheides des Regierungsstatthalteramts Biel vom 19. November 2015) nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),

dass die Eingaben erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) erfüllen, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),

dass demnach offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsschriften und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 3. Februar 2016 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz