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8C_103/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interim Remand Order in Disability Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_103/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Cantonal Court concerning invalidity insurance. The court had previously annulled certain administrative decisions and referred the case back to the relevant authority for further investigation. The complainant challenged the Cantonal Court's ruling, seeking to demonstrate that the decision would lead to irreparable harm or that resolving the complaint would expedite a final ruling and save significant time or costs in the proceedings. However, the Federal Tribunal ultimately found that the complainant did not sufficiently argue that the ruling posed a non-remediable disadvantage or met the criteria for an appeal against an interim decision, leading to the conclusion that the complaint would not be accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interim Remand Order in Disability Insurance Case: The court had previously annulled certain administrative decisions and referred the case back to the relevant authority for further investigation. The complainant challenged the Cantonal Court's ruling, seeking to demonstrate that the decision would lead to irreparable harm or that resolving the complaint would expedite a final ruling and save significant time or costs in the proceedings. However, the Federal Tribunal ultimately found that the complainant did not sufficiently argue that the ruling posed a non-remediable disadvantage or met the criteria for an appeal against an interim decision, leading to the conclusion that the complaint would not be accepted.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Invaliditätsversicherung prozessleitende Verfügungen Neuanmeldung für Invalidenleistungen Sozialversicherungsverfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rück-weisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rück-weisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 42 Abs. 2 Satz
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ), und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rück-weisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 61 lit. d ATSG
3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei er die geltend gemachten Verfahrensrügen (insbesondere der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf die Einräumung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG : vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure based on this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees for the current proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_103/2012

Urteil vom 22. Februar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Sozialversicherungsrecht,

vom 6. Oktober 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Januar 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 6. Oktober 2011, worin die angefochtenen Verfügungen vom 4. März sowie 2. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wurde,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition überprüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 und 134 III 115 E. 1 S. 117 und 379 E. 1 S. 381),

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rück-weisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Januar 2012 nicht dartut, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ), und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,

dass zudem in der - nach Auffassung des Versicherten ungerecht-fertigten - Rückweisung der Sache an die Verwaltung für den Be-schwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken ist, wie das Bundesgericht nunmehr in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_760/2011 vom 26. Januar 2012 entschieden hat (Beantwortung der in BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 265 offengelassenen Frage; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.),

dass im Übrigen dem Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei er die geltend gemachten Verfahrensrügen (insbesondere der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf die Einräumung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG : vgl. BGE 137 V 314 ) dannzumal wird vorbringen können,

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwen-dung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass mit dem Erlass dieses Urteils das sinngemässe Gesuch des Be-schwerdeführers um aufschiebende Wirkung (vgl. Ziff. 2 des Rechts-begehrens der Beschwerde vom 30. Januar 2012) im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz