Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_1029/2012 KI-generiert

SUVA Accident Insurance Benefits Termination for Pre-Existing Lumbar Injury

Geschäftsnummer 8C_1029/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a worker who sustained injuries while working and sought benefits from an accident insurance provider after an incident where he fell and hit his back. The worker had a previous severe spinal injury from an unrelated incident that predated the fall. Despite medical evaluations suggesting that his current back issues were unlikely caused by the recent accident, the worker disputed the insurance provider's decision to terminate benefits, claiming they should cover ongoing treatment and compensation. The insurance provider maintained that the worker's complaints were not sufficiently linked to the accident, which led to a legal challenge that progressed through various levels of adjudication. Ultimately, the courts upheld the insurance provider's decision to stop benefits after a specified date, concluding that the documented injuries were linked to the earlier incident rather than the recent accident.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVG; SUVA Accident Insurance Benefits Termination for Pre-Existing Lumbar Injury: The worker had a previous severe spinal injury from an unrelated incident that predated the fall. Despite medical evaluations suggesting that his current back issues were unlikely caused by the recent accident, the worker disputed the insurance provider's decision to terminate benefits, claiming they should cover ongoing treatment and compensation. The insurance provider maintained that the worker's complaints were not sufficiently linked to the accident, which led to a legal challenge that progressed through various levels of adjudication. Ultimately, the courts upheld the insurance provider's decision to stop benefits after a specified date, concluding that the documented injuries were linked to the earlier incident rather than the recent accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalität) Leistungen der Unfallversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen befristete Leistung Vorzustand Versicherungskasse Fussverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The provision was cited in the dispositive part to order the appellant to bear the procedural costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

S 2022 87 (2024-07-15) · zg
Insurer Upheld in Cessation of Accident Insurance Payments Following Degenerative Condition Finding
«…em Errei- chen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (BGer 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2). Damit hat die Beschwer- degegnerin ihre Leistungen per 25. Januar 2021 zu Recht eingestellt…»
8C_283/2023 (2024-05-15)
Plaintiff v. Insurer Regarding Continued Accident Benefits Following Skiing Injury
«…dem Unfall unter Hinweis auf die entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus einschlägige Praxis (vgl. Urteil 8C_1029/2012 vom 22. März 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen) bestätigt, so ist dies nicht zu beanstanden. Gegen ein längeres Andauern der…»
200 2023 348 (2023-09-08) · be
Insured vs. Insurer: Cessation of Accident Insurance Benefits Post-Bicycle Fall
«…ne eines stummen Vorzustandes vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden hatte (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Mai 2013, 8C_1029/2012, E. 3.2.2). Sind damit die nach dem 1. No- vember 2017 geklagten Schulterbeschwerden links in rechtlicher Hinsicht nich…»
S 2021 33 (2023-05-10) · zg
Appeal Regarding Termination of Accident Insurance Benefits for Neck Injury and Subsequent Conditions
«…ichen des Status quo sine vel ante entfällt sodann eine Teilursäch- lichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (BGer 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen, vgl. E. 4.4). Dies ist bei vorbestehenden Schädigungen im Bereich der Wirbelsä…»
S 2020 155 (2022-09-12) · zg
Accident Insurance Benefits Termination Upheld Due to Pre-existing Condition and Subsequent Elective Surgery Complications
«…dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (BGer 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2). Vorliegend waren die Beschwerden nach der erlittenen Distorsion ohne neue strukturelle Verä…»
S 2020 82 (2021-12-20) · zg
Worker Appeals Termination of Disability Benefits for Shoulder Strain
«…dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (BGer 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2). Vorliegend waren die Beschwerden nach der erlittenen Zerrung gemäss der Beurteilung des Kre…»
2021.10.28.sv.7 (2021-10-28) · bl
Military Insurer's Liability for Pre-existing Condition Aggravation Limited by Temporary Worsening and Resolution Timeline
«…esgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 11. April 2005, U 354/04, E. 2.2, und des Bundesgerichts vom 22. Mai 2013, 8C_1029/2012, E.4.2) ist mit der Suva-MV davon auszugehen, dass vorliegend spätestens nach einem Jahr der Status quo sine eingetrete…»
S 2020 102 (2021-09-28) · gr
Retroactive Cessation of Accident Insurance Benefits Upheld Despite Pre-existing Condition
«…aktiviert wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2017 vom 11. Mai 2017 E.3.1 und 3.2.3, 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E.3.2.2). 4. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter…»
S 2020 102 (2021-09-28) · gr
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«…übergehend aktiviert wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2017 vom 11. Mai 2017 E.3.1 und 3.2.3, 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E.3.2.2). 4. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter M…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_1029/2012

Urteil vom 22. Mai 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalität),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 31. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1992 geborene A._________ arbeitete über die Firma O._______ AG seit 30. Juni 2010 bei der Q._______ AG als Lagerist und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG der Firma O.________ AG vom 8. Juli 2010 und telefonischer Auskunft des Versicherten vom 9. August 2010 geriet er am 8. Juli 2010 mit dem linken Fuss, als er vom Gabelstapler stieg, unter ein Rad und fiel auf den Rücken. Im gleichentags aufgesuchten Spital X.________ wurde eine Fusskontusion links ohne radiologisch nachweisbare ossäre Läsionen diagnostiziert und konservative Behandlung verordnet (Bericht vom 8.

Juli 2010). Dem Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 3. August 2010 zufolge, flüchtete der Versicherte Mitte November 2009 aus der psychiatrischen Klinik Y.________ und sprang aus einem auf einer Höhe von ca. 7 m gelegenen Fenster in die Tiefe; der Patient habe ihn ungefähr drei Tage danach am 16. November 2009 aufgesucht, damals indessen eine andere Anamnese angegeben (er sei gestolpert und habe den Rücken leicht angestossen). Die von Dr. med. S.________ veranlasste radiologische Untersuchung vom 30. Juli 2010 zeigte eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers LWK3 mit persistierender Frakturspalte von 5 mm und bulging (Auswölbung) des anterioren Frakturfragmentes (Bericht des Röntgeninstituts Z.________ vom 30.

Juli 2010). Diese Verletzung wurde am 20. August und 1. November 2010 im Spital X.________ chirurgisch versorgt und nachbehandelt (vgl. u.a. Berichte vom 2. November und 10. November 2010 [Austrittsbericht definitiv]). Auf Anfrage der SUVA hielt PD Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt, SUVA, am 28. März 2011 fest, die gravierende Fraktur des LWK3 müsse beim Sprung/ Sturz vom November 2009 entstanden sein; der Unfall vom 8. Juli 2010 habe angesichts des vom Versicherten geschilderten Geschehens (Einklemmen des linken Fusses;

Fallen auf den Rücken mit Anprall auf ein am Boden liegendes Eisenpalett) allenfalls eine verstärkt einsetzende Schmerzhaftigkeit im Sinne einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands bewirkt. Mit Verfügung vom 14. April 2011 stellte die SUVA die bislang erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) rückwirkend auf den 31. Januar 2011 im Wesentlichen mit dem Hinweis ein, Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien erfahrungsgemäss nach 6 Monaten ausgeheilt. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011).

B. Hiegegen liess A._________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau einreichen und beantragen, ihm seien weiterhin die UVG-Leistungen (insbesondere Heilbehandlung und Taggeld; ev. Rente und Integritätsentschädigung) zu gewähren; eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, eine polydisziplinäre und auswärtige Abklärung (hinsichtlich) der Provenienz der Rückenbeschwerden in Auftrag zu geben. Weiter liess er das Gutachten des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 27. Oktober 2011 auflegen, wozu die SUVA eine Stellungnahme des PD Dr. med. K.________ vom 29. November 2011 ins Verfahren einbrachte. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde lässt A._________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen und die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) und die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f. mit Hinweisen) sowie die weiter erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (vgl. SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat die Streitgegenstand bildende Frage, ob die über den 31. Januar 2011 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. Juli 2010 standen, in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 21. Juni 2011 verneint. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die Vorinstanz hätte die Akten im Lichte von Art. 36 Abs. 1 UVG würdigen müssen; unter dieser Prämisse betrachtet sei ihr Ergebnis unhaltbar.

3.2

3.2.1 Art. 36 UVG setzt voraus, dass der Unfall und der Vorzustand derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist. Beide Ursachen sind somit für den gleichen Schaden kausal. Keine gemeinsame Verursachung liegt vor und die Bestimmung ist daher nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und der Vorzustand verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden ( BGE 126 V 116 E. 3a S. 117; 121 V 326 E. 3 S. 330 ff.; 113 V 132 E. 5a S. 137). Mit Art. 36 UVG wird das Kausalitätsprinzip teilweise durchbrochen; der Unfallversicherer hat für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder und Hilflosenentschädigungen ohne Einschränkung aufzukommen ( Art. 36 Abs. 1 UVG ); für Renten ebenfalls (Art. 36 Abs. 2 Satz 1), sofern der Vorzustand nicht schon vor dem Unfall zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat ( Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ). Liegt eine gemeinsame Schadenverursachung vor, kann somit keine Aufteilung der Leistungen nach Kausalitätsanteilen erfolgen ( BGE 121 V 326 E. 3c S. 333).

3.2.2 Treten im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17, 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen).

4.

4.1 Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist gestützt auf die beweiskräftigen Stellungnahmen des PD Dr. med. K.________ vom 28. März und 29. November 2011 anzunehmen, dass die gravierende Kompressionsfraktur des LWK3 durch die auf das axiale Skelett einwirkende Wucht verursacht wurde, die bei der Landung auf die Füsse nach dem Sprung aus ca. 7 m Höhe entstanden war (Unfall von Mitte November 2009). Demgegenüber ist wenig wahrscheinlich, dass sich der Versicherte eine derart erhebliche Verletzung beim Unfall vom 8. Juli 2010 zugezogen haben konnte. Gemäss seiner Schilderung dieses Ereignisses in der Beschwerde überrollte der Gabelstapler nach dem Absteigen den linken Fuss, worauf er rücklings auf die Kante einer Eisenpalette fiel. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht in diesem Punkt zu Recht in antizipierender Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen. Denn auch Dr. med. P.________ gelangte im Gutachten vom 27. Oktober 2011 zum Ergebnis, es sei "am wahrscheinlichsten", dass sich der Versicherte den Kompressionsbruch des LWK3 im November 2009 zuzog.

4.2 Zu prüfen bleibt damit, ob der Unfall vom 8. Juli 2010 zu einer bloss vorübergehenden oder aber richtunggebenden Verschlimmerung der Kompressionsfraktur LWK3 geführt hat (vgl. E. 3.2.2).

4.2.1 Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustands röntgenologisch ausgewiesen sein muss. Handelt es sich um einen Unfall ohne strukturelle Läsionen am Achsenskelett, ist die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 354/04 vom 11. April 2005 E. 2.2 sowie U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2 und 3.2, je mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur; vgl. seither z.B. SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2, 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch: ERICH BÄR, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule. Ein Update., in: Medizinische Mitteilungen der SUVA 2008, Heft Nr. 79, S. 100 ff.).

4.2.2

4.2.2.1 Den Auskünften des Dr. med. P.________ ist in dem zu diskutierenden Kontext lediglich zu entnehmen, der Gesundheitsschaden müsse durch den Unfall vom 8. Juli 2010 symptomatisch geworden sein, zumal der Versicherte davor ohne nennenswerte medizinische Hilfe ausgeharrt und gearbeitet habe. Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Zusammenhang (vgl. SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3 in Verbindung mit E. 4.2.1 mit Hinweisen auf fachmedizinische Literatur) erkannt, die Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei blieb, sei unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall keine strukturellen Läsionen an der vorbelasteten Wirbelsäule, namentlich keine Wirbelkörperfrakturen, verursacht hat. Unter diesen Umständen überzeugt das Gutachten des Dr. med. P.________ vom 27. Oktober 2011 nicht.

4.2.2.2 Das kantonale Gericht hat anhand der medizinischen Akten und der Auskünfte des Versicherten dargelegt, dass er beim Unfall vom 8. Juli 2010 lediglich eine leichte Prellung des Rückens erlitten haben konnte. Er suchte das Notfallzentrum des Spitals X.________ ausweislich dessen Berichts vom 8. Juli 2010 allein wegen der am linken Fuss bestandenen Beschwerden auf. Wäre der Leidensdruck seitens der geltend gemachten lumbalen Rückenschmerzen hoch genug gewesen, hätte er auch diese, entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde, bereits zu jenem Zeitpunkt oder jedenfalls kurze Zeit später gegenüber dem die Fusskontusion nachbehandelnden Dr. med. S.________ erwähnt. Dass dem nicht so war, ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass die von diesem Arzt veranlasste radiologische Abklärung der schwerwiegenden Kompressionsfraktur LWK3 erst am 30. Juli 2010 durchgeführt wurde. Eine solche hätte er, so ist seinen Auskünften im Bericht vom 3. August 2010 ohne Weiteres zu entnehmen, ohne Verzögerung veranlasst, wenn ihm der Versicherte das tatsächliche Geschehen von Mitte November 2009 nicht erst am 29. Juli 2010, sondern bereits anlässlich der Konsultation vom 16. November 2009 geschildert hätte. Demnach ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall vom 8. Juli 2010 nicht an erheblichen lumbalen Beschwerden litt. Dieses Ergebnis steht, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, in Einklang mit den medizinischen Unterlagen, wonach keine zusätzliche, auf den Unfall vom 8. Juli 2010 zurückzuführende strukturelle Schädigung der Wirbelsäule festgestellt werden konnte. Insgesamt betrachtet ist daher nicht zu beanstanden, dass sich PD Dr. med. K.________ (Aktenbeurteilung vom 28. März und 29. November 2011) auf den von der Rechtsprechung anerkannten, in E. 4.2.1 hievor zitierten medizinischen Erfahrungssatz berief. An seinen Schlussfolgerungen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel zu wecken (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471), wie das kantonale Gericht, auf dessen Erwägungen im Übrigen verwiesen wird, zutreffend erkannt hat.

4.3 In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist festzuhalten, dass die SUVA ihre Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) zu Recht auf den 31. Januar 2011 eingestellt hat. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Art. 36 UVG (Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen; vgl. E. 3.2 hievor) erst und nur solange zum Tragen kommt, wie die in Frage stehende Schadensursache in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht (vgl. BGE 126 V 116 E. 3b S. 117 f. mit Hinweisen).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder