Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_102/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Reduction of Invalidity Pension Following Health Improvement

Geschäftsnummer 8C_102/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Cantonal Court of Schaffhausen on the reduction of a disability pension. Initially, the individual received a full pension, but following a review, it was determined there had been a significant improvement in their medical condition, resulting in a reclassification of their work capability to 50% and a decrease in the pension to three-quarters. The complaint challenged this reduction, but the Federal Tribunal found that the arguments presented were largely repetitive of those made previously and did not sufficiently address the legal rationale provided by the lower court, leading to a decision not to admit the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Reduction of Invalidity Pension Following Health Improvement: Initially, the individual received a full pension, but following a review, it was determined there had been a significant improvement in their medical condition, resulting in a reclassification of their work capability to 50% and a decrease in the pension to three-quarters. The complaint challenged this reduction, but the Federal Tribunal found that the arguments presented were largely repetitive of those made previously and did not sufficiently address the legal rationale provided by the lower court, leading to a decision not to admit the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) depressive Störung Rentenkürzung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wesentliche Gesundheitsverbesserung Krankenversicherung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied in this case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_102/2017

Urteil vom 7. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch

Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 23. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2016 (betreffend revisionsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte und Gutachten zum Schluss gelangte, seit der Rentenverfügung vom 27. Februar 2007 sei eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Beschäftigung nunmehr zu 50 % arbeitsfähig sei, womit der darauf abgestützte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 64 % ergebe und die durch die IV-Stelle Schaffhausen erfolgte Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente korrekt sei,

dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und sich die Ausführungen des Versicherten im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte; lediglich Arztberichte anzurufen, in denen behauptet wird, es bestehe eine höhere Arbeitsunfähigkeit, genügt nicht,

dass im Übrigen leicht- bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197), womit sich vorliegend bei einer gutachtlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen einer mittelgradigen depressiven Episode wohl gar kein Rentenanspruch mehr begründen liesse,

dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz