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8C_101/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Social Assistance Due to Insufficient Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 8C_101/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainants contested a decision by the administrative court of the Canton of Aargau, which dealt with a prior ruling from the cantonal social services regarding a repayment obligation. The dispute arose from a non-contested excerpt of a council meeting, which called for the payment of an alleged outstanding balance already legally established in previous proceedings. The administrative court annulled this decision due to its non-compliance, stating that no appeal should have been entertained against a non-challengeable procedural request. The complainants failed to demonstrate how their constitutional rights were violated by this court procedure, leading to the Swiss Federal Tribunal's dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Social Assistance Due to Insufficient Constitutional Complaint: The dispute arose from a non-contested excerpt of a council meeting, which called for the payment of an alleged outstanding balance already legally established in previous proceedings. The administrative court annulled this decision due to its non-compliance, stating that no appeal should have been entertained against a non-challengeable procedural request. The complainants failed to demonstrate how their constitutional rights were violated by this court procedure, leading to the Swiss Federal Tribunal's dismissal of their appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Sozialhilfe richterliche Feststellung von Rechten Vorherige Verwaltungsbeschwerde Schuldtilgung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Supreme Court decided not to enter judgment on the appeal due to a formal defect, citing this provision for the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This provision was used to determine that the court costs should be imposed on the appellants due to the outcome of the decision (non-entry into judgment).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_101/2019

Urteil vom 7. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Aarburg, Städtchen 37, 4663 Aarburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2018 (WBE.2018.323).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Februar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2018,

in Erwägung,

dass, soweit um Ausstand von Abteilungspräsident Maillard und Gerichtsschreiber Grünvogel mit der Begründung des früheren Mitwirkens an die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ersucht wird, darauf unter Mitwirkung derselben nicht einzutreten ist,

dass nämlich Ausstandsbegehren unzulässig sind, die allein mit der Tatsache begründet sind, dass Gerichtsmitglieder in früheren, für die Gesuch stellende Partei negativ ausgefallenen Verfahren mitgewirkt haben ( Art. 34 Abs. 2 BGG ),

dass über diese Fragen in Anwesenheit der davon betroffenen Gerichtsperson entschieden werden kann (zum Ganzen vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 mit Hinweisen; siehe aber auch BGE 131 I 113 E. 3.7.1 f. S. 120 ff. und Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2),

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführte, weshalb das gegen die Oberrichter Michel, Brandner und Oetiker gerichtete Ausstandsbegehren sich als unzulässig erweise,

dass es alsdann den bei ihr angefochtenen Beschwerdeentscheid des kantonalen Sozialdienstes vom 1. Juni 2018 von Amtes wegen aufhob, obwohl es auf die Beschwerde selbst wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht eintrat,

dass es hierzu zur Begründung anführte,

- beim von den Beschwerdeführern bei der kantonalen Beschwerdestelle SPG angefochtenen Protokollauszug des Gemeinderats Aarburg vom 26. Februar 2018 habe es sich lediglich um eine nicht anfechtbare Aufforderung zur Zahlung der (angeblichen) Restanz der bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsschuld gehandelt,

- daher hätte der kantonale Sozialhilfedienst auf die dagegen erhobene Beschwerde erst gar nicht eintreten dürfen,

- damit erweise sich dessen Entscheid als nichtig, was von Amtes wegen zur Aufhebung desselben führe,

dass die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen ihre Sicht der Dinge gegenüber stellen, ohne indessen nachvollziehbar darzulegen, inwieweit das kantonale Gericht mit seinem Vorgehen gegen von der Verfassung geschützte Rechte verstossen haben soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei der Hinweis auf die Möglichkeit erlaubt sei, selbst in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren noch die Einrede der Schuldentilgung vorbringen zu können ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ), so es denn überhaupt soweit kommen sollte,

dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausgangsgemäss den Beschwerdeführern zu überbinden sind,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel