Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_101/2016 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Substantiation and Untimely Submission

Geschäftsnummer 8C_101/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed a complaint against a decision made by a cantonal court concerning invalidity insurance benefits. The complaint was deemed inadequate as it failed to address the critical reasoning of the lower court regarding the entitlement to a pension, which was effective only from specific dates in 2014. The complaint primarily consisted of a repetition of previously mentioned arguments without substantiating claims of legal violations. Additionally, a subsequent submission made after the deadline was not accepted. As a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to consider the appeal, citing its shortcomings and lack of adherence to procedural requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Substantiation and Untimely Submission: The complaint was deemed inadequate as it failed to address the critical reasoning of the lower court regarding the entitlement to a pension, which was effective only from specific dates in 2014. The complaint primarily consisted of a repetition of previously mentioned arguments without substantiating claims of legal violations. Additionally, a subsequent submission made after the deadline was not accepted. As a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to consider the appeal, citing its shortcomings and lack of adherence to procedural requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Leistungsanspruch Invalidenversicherung gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation Verspätungsausschluss ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained based on this provision due to non-compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide to dispense with court costs due to circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_101/2016

{T 0/2}

Urteil vom 16. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,

Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 1. Februar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. Dezember 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Februar 2016, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 10. Februar 2016 (Poststempel),

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 1. Februar 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des erst ab 1. Mai 2014 bzw. 1. August 2014 bestehenden Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung - auseinandersetzt,

dass sich die Ausführungen in der Beschwerde vom 1. Februar 2016 vielmehr zur Hauptsache in einer Wiederholung der bereits vor dem kantonalen Gericht vorgetragenen Einwendungen sowie einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge, d.h. der Schilderung des bisherigen Verlaufs der gesundheitlichen bzw. prozessualen Verhältnisse, erschöpfen, ohne auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und ohne aufzuzeigen, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass die nachträgliche Eingabe vom 10. Februar 2016 verspätet, d.h. erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ; Art. 44 - 48 BGG ) der Post übergeben wurde und daher zum vornherein nicht mehr berücksichtigt werden kann,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 3. Februar 2016 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz