Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_1000/2009 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Rejected for Insufficient Justification of Timeliness Issue

Geschäftsnummer 8C_1000/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding the unemployment insurance system, specifically addressing a decision made by the administrative court of a Swiss canton. The administrative court had dismissed the complaint as being late, according to the applicable procedural norms. The complainant failed to demonstrate how the court's reasoning for the dismissal was legally or constitutionally erroneous. Consequently, the higher court found that the complaint did not meet the requirements for a valid appeal, resulting in the decision not being admitted for further consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unemployment Insurance Appeal Rejected for Insufficient Justification of Timeliness Issue: The administrative court had dismissed the complaint as being late, according to the applicable procedural norms. The complainant failed to demonstrate how the court's reasoning for the dismissal was legally or constitutionally erroneous. Consequently, the higher court found that the complaint did not meet the requirements for a valid appeal, resulting in the decision not being admitted for further consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Arbeitslosigkeit vereinfachtes Verfahren Arbeitslosenversicherungsorgan sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to the lack of sufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_1000/2009

Urteil vom 5. Dezember 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 14. Oktober 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. November 2009 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Oktober 2009,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt,

dass die Begründung überdies sachbezogen sein muss, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinander zu setzen hat; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund einzugehen (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil es sie, in Berücksichtigung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Normen, für verspätet erachtete,

dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort aufzeigt, inwiefern diese für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebliche Erwägung im Sinn von Art. 95 BGG rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,

dass es dergestalt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann,

dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel