Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_100/2021 KI-generiert

Insurance Claim for Psychological Sequelae Following Minor Workplace Accident

Geschäftsnummer 8C_100/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1958, who had been employed as a pallet driver since 1978, sustained significant injuries in an accident on December 12, 2012, when he slipped on ice while heading to work. The injuries included tears in various tendons and ligaments in his right shoulder, necessitating surgery on March 6, 2013. The Swiss accident insurer covered the medical treatment and provided daily benefits, later recognizing the man as eligible for a disability pension with an earning loss of 30% and an integrity compensation of 15%. However, the insurer denied responsibility for the man's subsequent psychological issues, citing a lack of an adequate causal relationship with the accident. This decision was contested but upheld by the Cantonal Court of Nidwalden, prompting the man to seek a higher disability pension and additional compensation for psychological distress at the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 21 UVG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 UVG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Insurance Claim for Psychological Sequelae Following Minor Workplace Accident: The injuries included tears in various tendons and ligaments in his right shoulder, necessitating surgery on March 6, 2013. The Swiss accident insurer covered the medical treatment and provided daily benefits, later recognizing the man as eligible for a disability pension with an earning loss of 30% and an integrity compensation of 15%. However, the insurer denied responsibility for the man's subsequent psychological issues, citing a lack of an adequate causal relationship with the accident. This decision was contested but upheld by the Cantonal Court of Nidwalden, prompting the man to seek a higher disability pension and additional compensation for psychological distress at the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Unfallversicherungsdeckung psychische Folgeschäden Invalidenversicherung Recht des Versicherers Schadensversicherung Schulterverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

VBE.2025.14 (2025-09-26) · ag
Hair Pulling Incident: No Work Disability Found
«…ei leichten Unfällen ist die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2021 vom 7. Ap- ril 2021 E. 4.1). Somit kommt dem Unfall vom 23. Mai 2022 keine massge- bliche Bedeutung für die noch über d…»
8C_251/2024 (2024-10-28)
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«…sich eine psychische Beeinträchtigung auf der Basis eines somatisch begründeten Schmerzzustandes entwickelt hat (Urteil 8C_100/2021 vom 7. April 2021 E. 4.2). Damit hat die Vorinstanz die Adäquanz zu Recht gemäss Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 ge…»
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«…n Komponenten zu verzichten (BGE 134 V 109 E.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.4, 8C_100/2021 vom 7. April 2021 E.4.3, 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E.3.3, 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E.3, 8C_430/2016 vom 31.…»
VBE.2023.13 (2023-05-15) · ag
Accident Insurer Justified in Denying Benefits Due to Pre-existing Condition
«…ei leichten Unfällen ist die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2021 vom 7. April 2021 E. 4.1). Somit kommt dem Unfall vom 14. August 2020 keine massgebliche Bedeutung für die noch über de…»
S 2021 12 (2022-08-16) · gr
Disability Benefits Appeal: Causality of Psychological Impairments Following Workplace and Traffic Accidents
«…ung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten (BGE 134 V 109 E.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_100/2021 vom 7. April 2021 E.4.3, 8C_108/2015 vom 4. August 2015 E.4.1, 8C_325/2009 vom 23. September 200…»
8C_601/2021 (2022-02-02)
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23711 (2021-03-25) · nw
Insurance Benefits Denial for Psychological Sequelae After Slip-and-Fall
«…RICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch SV 20 12 BGer 8C_100/2021 vom 7. April 2021/ Abweisung Entscheid vom 29. Juni 2020 Sozialversich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_100/2021

Urteil vom 7. April 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 29. Juni 2020 (SV 20 12).

Sachverhalt:

A. Der 1958 geborene A.________ arbeitete seit dem Jahre 1978 als Palettenführer bei der B.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Dezember 2012 stürzte er auf dem Weg zur Arbeit auf Glatteis. Der Versicherte zog sich dabei eine Supraspinatussehnenruptur, eine Teilläsion der Subscapularissehne und eine Ruptur der Akromioklavikulargelenkkapsel im Bereich der rechten Schulter zu. Die Supraspinatussehne wurde am Spital C.________ am 6. März 2013 operativ saniert. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 sprach die Unfallversicherung A.________ ab 1. März 2018 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 26 % und eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 15 % zu. Eine Leistungspflicht für die geklagten psychischen Beschwerden wurde abgelehnt, da zwischen diesen und dem Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Auf Einsprache hin erhöhte die Suva die Invalidenrente auf 30 % und bestätigte die Höhe der Integritätsentschädigung. Leistungen für die psychischen Beschwerden wurden weiterhin abgelehnt. Auf den Antrag, es sei auch nach der Berentung Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG zu gewähren, trat die Suva nicht ein (Einspracheentscheid vom 11. März 2020).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2020 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 2020 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 75 % zuzusprechen. Infolge seiner psychischen Beschwerden sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten und es sei ihm weiterhin Heilbehandlung zu gewähren.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 11. März 2020 zu Recht auf einen Invaliditätsgrad von 30 % und eine Integritätsentschädigung für einen entsprechenden Schaden von 15 % erkannte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers ( Art. 6 UVG ) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181) sowie die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen ( BGE 115 V 133 ) richtig dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. Der Argumentation in der Beschwerde folgend ist - wie bereits vorinstanzlich - einzig umstritten, ob die Suva für die psychischen Beeinträchtigungen Leistungen zu erbringen hat. Konkret geht es um die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die im Rahmen einer von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen polydisziplinären Expertise (Begutachtungszentrum BEGAZ,, vom 21. August 2018) diagnostizierte Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und die sekundäre depressive Störung im Rahmen der Schmerzproblematik (ICD-10: F38.8).

4. Nach Feststellung des kantonalen Gerichts ergibt sich aus dem genannten Gutachten, dass sich nach dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2012 eine psychische Problematik entwickelt habe. Dies werde auch von der Suva nicht in Frage gestellt. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfall unbestritten. Die Vorinstanz prüfte daher zu Recht, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei.

4.1. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall ist zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden Bereich unterschieden wird. Bei leichten Unfällen kann die Adäquanz in der Regel verneint werden ( BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126).

4.2. Die Frage nach der Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges stellt grundsätzlich eine Rechtsfrage dar (statt vieler: BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 5.2; Urteil 8C_602/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3). Sie stellt sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde auch dann, wenn sich eine psychische Beeinträchtigung auf der Basis eines somatisch begründeten Schmerzzustandes entwickelt hat. Letzteres ist eine Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges. Nur dieser ist auf der Grundlage des medizinischen Sachverhaltes festzustellen. Er ist vorliegend aber gerade nicht umstritten. Entsprechend konnte die Vorinstanz davon absehen, die medizinischen Gutachten und Berichte in dieser Hinsicht umfassend zu würdigen.

4.3. Das kantonale Gericht legte richtig dar, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Adäquanzbeurteilung lediglich bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird ( BGE 134 V 109 E. 6 S. 116). Der Beschwerdeführer hat beim Unfall vom 12. Dezember 2012 eine Ruptur der Supraspinatussehne an der rechten Schulter erlitten. Dabei handelt es sich nicht um eine Verletzung der genannten Art. Ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung wurde denn auch nie diagnostiziert. Damit hat die Vorinstanz die Adäquanz zu Recht gemäss Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 geprüft.

4.4. Der Beschwerdeführer rutschte am 12. Dezember 2012 auf Glatteis aus und stürzte auf die rechte Schulter. Es handelt sich um den klassischen Fall eines leichten Unfalles, wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat ( BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Die Adäquanz ist damit ohne Prüfung der betreffenden Kriterien zu verneinen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist dabei irrelevant, ob sich ein Versicherter beim Unfall eine Verletzung zugezogen hat, welche operativ behandelt werden musste. Es bleibt demzufolge bei der vorinstanzlich bestätigten Ablehnung einer Leistungspflicht für die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Die Höhe des Invaliditätsgrades und des Integritätsschadens für die somatischen Beschwerden aufgrund der Schulterverletzung wird nicht bestritten. Sie werden letztinstanzlich mangels erkennbarem Hinweis auf offenkundige Fehler nicht weiter geprüft.

5. Neben einer höheren Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung beantragt der Beschwerdeführer auch Heilbehandlung gemäss Art. 21 UVG . Auf das entsprechende Begehren wurde im Einspracheentscheid vom 11. März 2020 nicht eingetreten, weil die Frage nach Heilbehandlung nach der Berentung nicht Gegenstand der Verfügung vom 12. Mai 2019 war. Wie bereits vor dem kantonalen Gericht begründet der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich nicht, inwiefern das Nichteintreten auf den genannten Antrag rechtsverletzend sein soll, sondern argumentiert ausschliesslich materiell. Auf das Begehren ist daher auch vor Bundesgericht nicht einzutreten.

6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt. Somit wird kein Schriftenwechsel durchgeführt und die Begründung erfolgt summarisch sowie unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer