Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_10/2020 KI-generiert

Social Assistance Appeal Timeliness and Restoration of Deadline

Geschäftsnummer 8C_10/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint was filed by an individual against a decision made by the administrative court of the Canton of Bern related to social welfare. The complaint was dismissed due to being submitted after the expiration of the 30-day period for appeal. The individual had received the court's decision on November 7, 2019, and the appeal period ended on December 16, 2019, but the complaint was not filed until January 6, 2020. The complainant requested a restoration of the missed deadline, citing vacation and work-related absences, but this was rejected as these reasons did not constitute an unavoidable obstacle under the relevant legal provision. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint due to its untimeliness.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Appeal Timeliness and Restoration of Deadline: The complaint was dismissed due to being submitted after the expiration of the 30-day period for appeal. The individual had received the court's decision on November 7, 2019, and the appeal period ended on December 16, 2019, but the complaint was not filed until January 6, 2020. The complainant requested a restoration of the missed deadline, citing vacation and work-related absences, but this was rejected as these reasons did not constitute an unavoidable obstacle under the relevant legal provision. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint due to its untimeliness.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Wiederherstellung der versäumten Frist konnexe Verfahren Klagefrist verspätetes Asylgesuch Abschluss des Rechtshilfeverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Tribunal decided to use the simplified procedure for not entering upon the appeal due to its late filing.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs exceptionally.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_10/2020

Urteil vom 10. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeverband Soziale Dienste Region Laupen, handelnd durch die reglementarischen Organe, Krankenhausweg 14, 3177 Laupen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 6. November 2019 (100.2019.327U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde von A.________ vom 6. Januar 2020 gegen den ihm gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. November 2019 erfolglos zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2019,

in Erwägung,

dass eine nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist am folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 B GG),

dass, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, sie am nächstfolgenden Werktag endet ( Art. 45 Abs. 1 BGG ),

dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid an jene Adresse zustellte, welche dieser dem Gericht angegeben hatte, womit von einem korrekt erfolgten Zustellversuch auszugehen ist,

dass demnach die Rechtsmittelfrist am 14. November 2019 zu laufen begonnen und am 16. Dezember 2019 geendet hat, womit sich die am 6. Januar 2020 eingereichte Beschwerde als verspätet erweist,

dass der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der verpassten Frist ersucht,

dass eine versäumte Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit wiederhergestellt werden kann ( Art. 50 BGG ; statt vieler: Urteil 8F_6/2015 vom 28. August 2015),

dass die geltend gemachten ferien- und arbeitsbedingten Abwesenheiten während der Zustellung kein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung darstellt,

dass der Beschwerdeführer nämlich in einem hängigen Verfahren stand und deshalb bei Abwesenheit gehalten gewesen wäre, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihm Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zeitgerecht zukommen, wobei ein Postrückbehaltungsauftrag bzw. die Verlängerung der Abholfrist keine genügende Massnahme darstellt ( BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1 S. 227; je mit weiteren Hinweisen),

dass ihm bezogen auf die ferienbedingte Nichterreichbarkeit alternativ die Möglichkeit offen gestanden hätte, dies dem kantonalen Gericht vorgängig anzuzeigen verbunden mit der Bitte, in dieser Zeit keine fristauslösenden Dokumente zuzustellen,

dass er auch dies unterlassen hatte,

dass demnach das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Verspätung nicht einzutreten ist,

dass dabei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge kommt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel