Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_10/2012 KI-generiert

Appeal on Social Assistance Rejected for Insufficient Formal Requirements

Geschäftsnummer 8C_10/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the Administrative Court of Zurich regarding social assistance. The appellant submitted a complaint to the Federal Tribunal, which required detailed legal arguments outlining how the lower court's decision allegedly violated the law. However, the Federal Tribunal found the appeal insufficient as it did not meet the necessary legal criteria or address the key considerations of the prior ruling, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on Social Assistance Rejected for Insufficient Formal Requirements: The appellant submitted a complaint to the Federal Tribunal, which required detailed legal arguments outlining how the lower court's decision allegedly violated the law. However, the Federal Tribunal found the appeal insufficient as it did not meet the necessary legal criteria or address the key considerations of the prior ruling, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Formerfordernisse Aussicht auf Erfolg Untätigkeitsklage Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the legal basis for the decision not to enter the appeal due to formal deficiencies.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal representation because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision to waive court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_10/2012

Urteil vom 27. Januar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch Support Sozialdepartement,

Recht, VZ Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Oktober 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des K.________ vom 5. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2011 unter anderem betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) und betreffend Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden am 3. Januar 2012 erfolgte neue Eingabe mit Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthalten und sich der Rechtsuchende nicht in konkreter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das vorinstanzliche Gericht mit seinen Erwägungen im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel erhoben wurde, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2011 nachgereicht wurde,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.2 S. 246), deren Erfüllung mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls nicht als gegeben erscheint, ebenso wenig mehr eingegangen zu werden braucht wie auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 3. Januar 2012 ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz