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8C_1/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Challenge Non-Entry Reasoning in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_1/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 (VB.2024.00637).

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Non-Entry Reasoning in Social Assistance Case: Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2024 auf die gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 26. September 2024 gerichtete Beschwerde wegen mangelhafter Anträge und Begründung nicht ein. Der Bezirksrat seinerseits war im besagten Beschluss auf den gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2023 erhobenen Rekurs nicht eingetreten. In diesem Entscheid hatte es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers zu übernehmen.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren Beschwerdelegitimation schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without examination on the merits due to obvious deficiencies in the grounds for appeal, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

It was decided not to levy court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_1/2025

Urteil vom 8. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 (VB.2024.00637).

Erwägungen:

1. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

BGE 123 V 335

).

2. Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2024 auf die gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 26. September 2024 gerichtete Beschwerde wegen mangelhafter Anträge und Begründung nicht ein. Der Bezirksrat seinerseits war im besagten Beschluss auf den gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2023 erhobenen Rekurs nicht eingetreten. In diesem Entscheid hatte es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers zu übernehmen.

3. Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Allein an der Forderung der Kostenübernahme festzuhalten, zielt nach dem Gesagten an der Sache vorbei.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_797/2019 vom 8. Januar 2020) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel