Rectification of an editorial error in a federal judgment regarding district court designation under Article 129 LTF
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court ordered the sua sponte rectification of a prior federal judgment under Article 129 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, correcting an editorial error in the heading and operative part regarding the designation of the district court. The procedure concerned a request for rectification of a previous dismissal decision in criminal proceedings, where the court found an erroneous reference to a district court name. The decisive legal basis permits clarification or rectification of a judgment if the operative part contains editorial or clerical errors, ensuring accurate judicial record-keeping without altering the parties' legal positions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 Abs. 1 BGG; Rectification of an editorial error in a federal judgment regarding district court designation under Article 129 LTF: Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7G_1/2026
Urteil vom 25. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
Bezirksgericht Dielsdorf,
Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf.
Gegenstand
Berichtigung des Urteils 7B_1356/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Januar 2026.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 26. Januar 2026 (7B_1356/2025) ist das Bundesgericht auf die von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. November 2025 eingereichte Beschwerde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 1). Es hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2) und das Urteil dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt (Dispositiv-Ziffer 3).
2. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
3. Das Rubrum sowie Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 26. Januar 2026 enthalten einen redaktionellen Fehler, da darin das Bezirksgericht Dietikon erwähnt wird, während es sich in Wirklichkeit um das Bezirksgericht Dielsdorf handeln muss. Das Rubrum sowie Dispositiv-Ziffer 3 sind daher von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
Das vorliegende Urteil wird ohne Kosten und ohne vorherige formelle Anhörung der Parteien erlassen, da sich deren Rechtslage durch die einfache Berichtigung von Rubrum und Dispositiv nicht ändert.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Das Urteil 7B_1356/2025 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
"gegen Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf."
2. Das Urteil 7B_1356/2025 wird in Ziffer 3 seines Dispositivs wie folgt berichtigt:
"Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt."
3. Ein neues, im vorstehenden Sinne berichtigtes Exemplar des Urteils des Bundesgerichts wird den Parteien zugestellt.
4. Das vorliegende Berichtigungsurteil ergeht ohne Kosten und ohne Parteientschädigung.
5. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier