Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_8/2023 KI-generiert

Revision Request Against Rejection of Appeal on Formal Grounds

Geschäftsnummer 7F_8/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party, referred to as the applicant, who sought a revision of a decision by the Swiss Federal Tribunal that was made on October 2, 2023, regarding their previous appeal against a ruling by the Higher Court of the Canton of Bern dated August 15, 2023. The initial appeal was dismissed on procedural grounds as it lacked sufficient justification in accordance with legal requirements. Subsequently, the applicant submitted a revision request on November 20, 2023, aiming to challenge this dismissal. However, the revision request was found to be inadequately substantiated, as it failed to demonstrate any permissible grounds for revision under the applicable legal standards, specifically Articles 121 ff. BGG, resulting in the Federal Tribunal deciding not to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Revision Request Against Rejection of Appeal on Formal Grounds: The initial appeal was dismissed on procedural grounds as it lacked sufficient justification in accordance with legal requirements. Subsequently, the applicant submitted a revision request on November 20, 2023, aiming to challenge this dismissal. However, the revision request was found to be inadequately substantiated, as it failed to demonstrate any permissible grounds for revision under the applicable legal standards, specifically Articles 121 ff. BGG, resulting in the Federal Tribunal deciding not to consider it.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch strafrechtliches Revisionsgesuch Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal considered the applicant's financial situation when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the applicant because the appeal was not granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_8/2023

Urteil vom 8. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_486/2023 vom 2. Oktober 2023,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Oktober 2023

(7B_486/2023 [Beschluss BK 23 317]).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht trat auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. August 2023 erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 7B_486/2023 vom 2. Oktober 2023).

2. Der Gesuchsteller wendet sich am 20. November 2023 mit einem Revisiongesuch an das Bundesgericht.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

4. Das Bundesgericht fällte am 2. Oktober 2023 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung aufwies. Es hielt zusammengefasst fest, der Gesuchsteller befasse sich nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise mit dem angefochtenen Entscheid und seiner Kritik lasse sich nicht entnehmen, dass und weshalb der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein solle. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht ansatzweise auf. Das Revisionsgesuch entbehrt damit einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG .

5. Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément