Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_71/2024 KI-generiert

Petitioner's Revision Regarding Formal Dismissal Inadmissible

Geschäftsnummer 7F_71/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024 nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2024 (Verfahren BK 24 251 MOR) ein. A.________ beantragt mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 die Revision des Urteils 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024. Diverse weitere Eingaben folgten.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 121 ff. BGG; Petitioner's Revision Regarding Formal Dismissal Inadmissible: Oktober 2024 nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2024 (Verfahren BK 24 251 MOR) ein. A.________ beantragt mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 die Revision des Urteils 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024. Diverse weitere Eingaben folgten.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Prozessrecht ausserordentliche Revision Rückzug des Revisionsgesuchs Formerfordernisse Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

This provision defines the grounds for revision, which the Tribunal considered when deciding not to enter into the merits of the revision request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied in the dispositive to order the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_71/2024

Urteil vom 27. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Oktober 2024 (7B_717/2024).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024 nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2024 (Verfahren BK 24 251 MOR) ein.

A.________ beantragt mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 die Revision des Urteils 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024. Diverse weitere Eingaben folgten.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 ff. BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 121-123 BGG

). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet der gesuchstellenden Partei namentlich nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für rechtlich unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_34/2024 vom 25. September 2024 E. 3; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

3.

3.1.

Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich das Urteil des Bundesgerichts 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024. Mit diesem ist das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin eingetreten. Diese hatte dem Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen im Umfang von über 230 Textseiten samt umfangreichen Beilagen eingereicht, die in zahlreiche Einzeleingaben unterteilt war und die insbesondere in einem krassen Missverhältnis zum Umfang der angefochtenen Verfügung stand. Die verbesserte Beschwerde, zu deren Einreichung die Gesuchstellerin in Anwendung von

Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG

aufgefordert worden war, entsprach weiterhin nicht den Vorgaben der Rechtsprechung. Die Beschwerde genügte ferner offensichtlich nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

, weil sie nicht ansatzweise aufzeigte - gerade aufgrund der Weitschweifigkeit -, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verstossen haben könnte.

3.2.

Diese formalrechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Mit ihren (wiederum ausufernden) Ausführungen strebt die Gesuchstellerin, soweit dem Vorbringen wegen seiner Weitschweifigkeit überhaupt gefolgt werden kann, eine Überprüfung nicht nur des angefochtenen Urteils, sondern auch früherer Urteile an. Letztere sind von vornherein nicht Verfahrensgegenstand (so schon E. 3.1 hiervor). Eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils erlaubt das Rechtsmittel der Revision, wie dargelegt (vgl. E. 2 hiervor), nicht.

Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024 einen Revisionsgrund gemäss

Art. 121 ff. BGG

gesetzt haben könnte, zeigt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht auf. Ein Revisionsgrund ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

4. Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet. Gleiches gilt für auf diesem Weg sinngemäss vorgebrachte (mutmassliche) aufsichtsrechtliche Anliegen gegenüber Mitgliedern des Bundesgerichts.

5. Es wird vorbehalten, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.

6. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément