Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_7/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Revision of Admissibility Decision

Geschäftsnummer 7F_7/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a request for revision to the Swiss Federal Tribunal following a decision made on December 21, 2023, where the Tribunal did not address the appeal concerning a judgment from the Zurich Cantonal Court's Criminal Division. The Tribunal initially declined to review the appeal due to formal issues, citing a lack of compliance with necessary justification requirements, particularly regarding civil claims. The applicant sought reconsideration, alleging contradictions in the decision without substantive support, effectively aiming for a reevaluation, which is not supported by Swiss procedural law for these circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Revision of Admissibility Decision: The Tribunal initially declined to review the appeal due to formal issues, citing a lack of compliance with necessary justification requirements, particularly regarding civil claims. The applicant sought reconsideration, alleging contradictions in the decision without substantive support, effectively aiming for a reevaluation, which is not supported by Swiss procedural law for these circumstances.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verwaltungsrechtlicher Widerruf Kognitionsbeschränkung Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (which influences the cost order) regarding the assessment of court costs based on the applicant's financial circumstances, although the primary cost order is Art. 66 Abs. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the applicant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_7/2024

Urteil 9. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Dezember 2023 (7B_877/2023).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2023 (Verfahren UE230190-O/U/HON) ein.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 ersucht der Gesuchsteller das Bundesgericht um Revision dieses Urteils.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

3. Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers vom 7. November 2023 eingetreten, da diese den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachkam, namentlich im Bezug auf eine Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller stellt lediglich Behauptungen auf, ohne diese näher zu begründen, etwa: "Entscheid im Widerspruch zu Akten". Letztlich bezweckt er mit seinen Ausführungen eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils - ein Rechtsinstitut, das dem Bundesgerichtsgesetz fremd ist. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 weder ansatzweise auf noch ist ein solcher ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément