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7F_69/2024 KI-generiert

Rejection of Revision Request for Non-Payment of Security Deposit

Geschäftsnummer 7F_69/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 7B_920/2024 vom 8. Okober 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Ausstand wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht ein. Mit Eingabe vom 7. November 2024 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und reicht, neben einem Schreiben mit dem Titel "Begründung", eine "kurze Kommentierung des Urteils 7B_920/2024" ein und retourniert diverse Originalakten.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG; Rejection of Revision Request for Non-Payment of Security Deposit: Mit Urteil 7B_920/2024 vom 8. Okober 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Ausstand wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht ein. Mit Eingabe vom 7. November 2024 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und reicht, neben einem Schreiben mit dem Titel "Begründung", eine "kurze Kommentierung des Urteils 7B_920/2024" ein und retourniert diverse Originalakten.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Nichtleistung der Mietzinskaution Revision eines Entscheids Zahlungsfrist Rückzug des Revisionsgesuchs nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG

This provision is the basis for the non-admission of the revision application due to the failure to comply with procedural requirements (payment of the cost deposit).

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision dictates that the applicant shall bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_69/2024

Urteil vom 8. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_920/2024 vom 8. Oktober 2024.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 7B_920/2024 vom 8. Okober 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Ausstand wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht ein. Mit Eingabe vom 7. November 2024 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und reicht, neben einem Schreiben mit dem Titel "Begründung", eine "kurze Kommentierung des Urteils 7B_920/2024" ein und retourniert diverse Originalakten.

2. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde A.________ aufgefordert, bis spätestens zum 26. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. Da innert der angesetzten Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde dem Gesuchsteller am 28. November 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 9. Dezember 2024 angesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

).

3. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 führte der Gesuchsteller aus, es sei zu keinem Zeitpunkt seine Absicht gewesen, das Urteil 7B_920/2024 vom 8. Oktober 2024 in Revision zu ziehen. Gestützt auf diese Eingabe forderte das Bundesgericht den Gesuchsteller auf, bis zum 20. Dezember 2024 schriftlich mitzuteilen, ob er sein sinngemässes Revisionsgesuch vom 7. November 2024 zurückziehen wolle.

4. Innert Frist ging weder ein Schreiben betreffend Rückzug des Revisionsgesuchs ein noch wurde der einverlangte Kostenvorschuss geleistet. Somit liegt ein Fall von

Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG

vor. Auf das Revisionsgesuch ist demnach androhungsgemäss nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier