Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_68/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Application for Lack of Grounds and Merit

Geschäftsnummer 7F_68/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 7B_778/2024 vom 13. September 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens nicht ein. Es kam dabei das vereinfachte Verfahren nach zur Anwendung, da der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nicht begründet hatte.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 41 BGG, Art. 61 BGG, Art. 121 lit. b BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Application for Lack of Grounds and Merit: ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 6F_22/2024 vom 13. November 2024 E. 3; 7F_7/2024 vom 9. April 2024 E. 2).

Schlagwörter

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Revisionsgründe Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Revisionsgesuchs Einrede der Verfassungswidrigkeit Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the conditions for assigning legal counsel, which was explicitly requested by the applicant, even though the request was ultimately denied.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the rejection of the request for free legal representation (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to impose adjusted court costs on the applicant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision imposing court costs on the applicant based on the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_68/2024

Urteil vom 18. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2024 (7B_778/2024).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 7B_778/2024 vom 13. September 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens nicht ein. Es kam dabei das vereinfachte Verfahren nach

Art. 108 BGG

zur Anwendung, da der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nicht begründet hatte.

2. Bezugnehmend auf dieses Urteil wendet sich A.________ erneut an das Bundesgericht. Dabei stellt er die Rechtsbegehren, seine "Postulationsfähigkeit" für das genannte Verfahren sei ihm "abzuerkennen". Die "offensichtlich falsch verstandenen Anträge" seien zu beurteilen. Schliesslich sei ihm ein Rechtsbeistand nach

Art. 41 BGG

zuzuteilen und das rechtliche Gehör zu gewähren.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 ff. BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 121-123 BGG

). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 6F_22/2024 vom 13. November 2024 E. 3; 7F_7/2024 vom 9. April 2024 E. 2).

4. Der Gesuchsteller nennt als Grundlage für sein Revisionsgesuch insbesondere

Art. 121 lit. b BGG

. Er beschränkt sich in seiner Begründung jedoch auf Ausführungen zur ursprünglichen Sache, nämlich zur angeblichen Straftat, deren Untersuchung von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nicht an die Hand genommen worden ist. Inwiefern das Bundesgericht im Sinne von

Art. 121 lit. b BGG

aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte, als es dem Gesuchsteller im Urteil 7B_778/2024 die Beschwerdelegitimation absprach, tut er dagegen mit keinem Wort dar. Weshalb der zusätzlich angerufene Revisionsgrund von

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

gegeben sein sollte, ist von vornherein nicht ersichtlich, geht es vorliegend doch weder um eine Zivilsache noch um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Das Revisionsgesuch entbehrt damit offensichtlich einer tauglichen Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.

5. Soweit der Gesuchsteller um die Zuteilung eines Rechtsanwalts ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verbeiständung nicht (vgl. Urteil 7B_656/2024 vom 25. November 2024 E. 4.2). Die Bestellung einer Anwältin oder eines Anwalts kommt nach

Art. 41 Abs. 1 BGG

nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Der Umstand, dass eine Eingabe an das Bundesgericht über weite Strecken den formellen Erfordernissen nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

nicht entspricht, begründet jedoch keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von

Art. 41 BGG

(Urteil 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 7 mit Hinweis). Wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs nicht erfüllt sind im Übrigen die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach

Art. 64 Abs. 1 BGG

.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem Gesuchsteller die (reduzierten) Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 und

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger