Federal Supreme Court Dismisses Revision Application for Lack of Grounds and Merit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Urteil 7B_778/2024 vom 13. September 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens nicht ein. Es kam dabei das vereinfachte Verfahren nach zur Anwendung, da der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nicht begründet hatte.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 41 BGG, Art. 61 BGG, Art. 121 lit. b BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Application for Lack of Grounds and Merit: ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 6F_22/2024 vom 13. November 2024 E. 3; 7F_7/2024 vom 9. April 2024 E. 2).
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the conditions for assigning legal counsel, which was explicitly requested by the applicant, even though the request was ultimately denied.
Cited as the basis for the rejection of the request for free legal representation (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to impose adjusted court costs on the applicant.
The provision imposing court costs on the applicant based on the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_68/2024
Urteil vom 18. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2024 (7B_778/2024).
Erwägungen:
1. Mit Urteil 7B_778/2024 vom 13. September 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens nicht ein. Es kam dabei das vereinfachte Verfahren nach
Art. 108 BGG
zur Anwendung, da der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nicht begründet hatte.
2. Bezugnehmend auf dieses Urteil wendet sich A.________ erneut an das Bundesgericht. Dabei stellt er die Rechtsbegehren, seine "Postulationsfähigkeit" für das genannte Verfahren sei ihm "abzuerkennen". Die "offensichtlich falsch verstandenen Anträge" seien zu beurteilen. Schliesslich sei ihm ein Rechtsbeistand nach
Art. 41 BGG
zuzuteilen und das rechtliche Gehör zu gewähren.
3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (
Art. 61 BGG
). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den
Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 121-123 BGG
). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 6F_22/2024 vom 13. November 2024 E. 3; 7F_7/2024 vom 9. April 2024 E. 2).
4. Der Gesuchsteller nennt als Grundlage für sein Revisionsgesuch insbesondere
Art. 121 lit. b BGG
. Er beschränkt sich in seiner Begründung jedoch auf Ausführungen zur ursprünglichen Sache, nämlich zur angeblichen Straftat, deren Untersuchung von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nicht an die Hand genommen worden ist. Inwiefern das Bundesgericht im Sinne von
Art. 121 lit. b BGG
aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte, als es dem Gesuchsteller im Urteil 7B_778/2024 die Beschwerdelegitimation absprach, tut er dagegen mit keinem Wort dar. Weshalb der zusätzlich angerufene Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
gegeben sein sollte, ist von vornherein nicht ersichtlich, geht es vorliegend doch weder um eine Zivilsache noch um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Das Revisionsgesuch entbehrt damit offensichtlich einer tauglichen Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.
5. Soweit der Gesuchsteller um die Zuteilung eines Rechtsanwalts ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verbeiständung nicht (vgl. Urteil 7B_656/2024 vom 25. November 2024 E. 4.2). Die Bestellung einer Anwältin oder eines Anwalts kommt nach
Art. 41 Abs. 1 BGG
nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Der Umstand, dass eine Eingabe an das Bundesgericht über weite Strecken den formellen Erfordernissen nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht entspricht, begründet jedoch keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von
Art. 41 BGG
(Urteil 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 7 mit Hinweis). Wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs nicht erfüllt sind im Übrigen die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach
Art. 64 Abs. 1 BGG
.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem Gesuchsteller die (reduzierten) Gerichtskosten aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 und
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger