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7F_67/2024 KI-generiert

Revision Request and Recusal Motion Denied Due to Lack of Revision Grounds

Geschäftsnummer 7F_67/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG, Art. 61 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 34 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Request and Recusal Motion Denied Due to Lack of Revision Grounds: Mit Urteil 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Ausstandsbegehren Rückzug des Revisionsgesuchs strafrechtliches Revisionsgesuch Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order reduced court costs for the applicant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the applicant because the revision application was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_67/2024

Urteil vom 16. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Oktober 2024 (7B_885/2024).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.

2. Der Gesuchsteller stellt vorab ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung sowie Bundesrichterin Koch. Deren "Parteilichkeit" ergebe sich aus dem Nichteintreten des Bundesgerichts im Verfahren 7B_885/2024, in welchem letztere als Einzelrichterin entschieden habe. Der Gesuchsteller verkennt, dass die Tatsache, dass er in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund darstellt (siehe

Art. 34 Abs. 2 BGG

). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach

Art. 37 BGG

durchzuführen, sondern darauf nicht einzutreten. Ausstandsgründe sind nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch ist damit nicht einzutreten.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 ff. BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision gemäss

Art. 121 lit. a BGG

unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind.

Art. 121 lit. a BGG

verweist auf

Art. 34 BGG

(Urteil 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 121-123 BGG

). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).

4. Der Gesuchsteller macht zur Hauptsache geltend, das angefochtene Urteil sei "ohne Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverhalt, in dem sich der Beschwerdeführer auf Unvereinbarkeit der Nichtannahme mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts - Ius cogens - beruft", ergangen. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 setzt er sich nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seine bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente. Damit zielt der Gesuchsteller auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 121 ff. BGG

dar (siehe vorne E. 3).

5. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler