Revision Request and Recusal Motion Denied Due to Lack of Revision Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Urteil 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG, Art. 61 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 34 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Request and Recusal Motion Denied Due to Lack of Revision Grounds: Mit Urteil 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to order reduced court costs for the applicant.
Cited in the dispositive to impose court costs on the applicant because the revision application was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_67/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Oktober 2024 (7B_885/2024).
Erwägungen:
1. Mit Urteil 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.
2. Der Gesuchsteller stellt vorab ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung sowie Bundesrichterin Koch. Deren "Parteilichkeit" ergebe sich aus dem Nichteintreten des Bundesgerichts im Verfahren 7B_885/2024, in welchem letztere als Einzelrichterin entschieden habe. Der Gesuchsteller verkennt, dass die Tatsache, dass er in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund darstellt (siehe
Art. 34 Abs. 2 BGG
). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach
Art. 37 BGG
durchzuführen, sondern darauf nicht einzutreten. Ausstandsgründe sind nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch ist damit nicht einzutreten.
3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (
Art. 61 BGG
). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den
Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision gemäss
Art. 121 lit. a BGG
unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind.
Art. 121 lit. a BGG
verweist auf
Art. 34 BGG
(Urteil 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 121-123 BGG
). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).
4. Der Gesuchsteller macht zur Hauptsache geltend, das angefochtene Urteil sei "ohne Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverhalt, in dem sich der Beschwerdeführer auf Unvereinbarkeit der Nichtannahme mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts - Ius cogens - beruft", ergangen. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 setzt er sich nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seine bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente. Damit zielt der Gesuchsteller auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 121 ff. BGG
dar (siehe vorne E. 3).
5. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler