Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_61/2024 KI-generiert

Federal Court Dismisses Vexatious Revision Requests Alleging Judicial Bias

Geschäftsnummer 7F_61/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 23. September 2024 sinngemäss um Revision der Urteile 7B_695/2024 vom 19. August 2024 (Verfahren 7F_61/2024), 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 (Verfahren 7F_62/2024) und 7B_844/2024 vom 19. August 2024 (Verfahren 7F_63/2024). Die Gesuche betreffen alle die Revision von Urteilen, mit welchen nicht auf eine Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers eingetreten wurde. Die Begründung der Revisionsgesuche ist zudem inhaltlich identisch. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7F_61/2024, 7F_62/2024 und 7F_63/2024 zu vereinigen und die Gesuche in einem einzigen Entscheid zu behandeln (siehe

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 121 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Federal Court Dismisses Vexatious Revision Requests Alleging Judicial Bias: September 2024 sinngemäss um Revision der Urteile 7B_695/2024 vom 19. August 2024 (Verfahren 7F_61/2024), 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 (Verfahren 7F_62/2024) und 7B_844/2024 vom 19. August 2024 (Verfahren 7F_63/2024). Die Gesuche betreffen alle die Revision von Urteilen, mit welchen nicht auf eine Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers eingetreten wurde. Die Begründung der Revisionsgesuche ist zudem inhaltlich identisch. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7F_61/2024, 7F_62/2024 und 7F_63/2024 zu vereinigen und die Gesuche in einem einzigen Entscheid zu behandeln (siehe

Schlagwörter

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7F\_61/2024 Revision eines Entscheids Befangenheit des Richters Ausstandsgründe Rückzug des Revisionsgesuchs Verfassungsbeschwerde im Ausland Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning leading to the decision not to proceed with the revision applications, although not in the final numbered orders.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal took his tight financial situation into account when setting the reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the applicant to pay the court costs.

Art. 71 BGG

Cited in the reasoning regarding the unification of procedures, although not in the final numbered orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_61/2024, 7F_62/2024, 7F_63/2024,

Urteil vom 9. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Büro D-3, Stauffacherstrasse 55,

Postfach, 8036 Zürich,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Gesuchsgegnerinnen,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

7F_61/2024

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_695/2024 vom 19. August 2024,

7F_62/2024

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024,

7F_63/2024

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_844/2024 vom 19. August 2024.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 23. September 2024 sinngemäss um Revision der Urteile 7B_695/2024 vom 19. August 2024 (Verfahren 7F_61/2024), 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 (Verfahren 7F_62/2024) und 7B_844/2024 vom 19. August 2024 (Verfahren 7F_63/2024).

2. Die Gesuche betreffen alle die Revision von Urteilen, mit welchen nicht auf eine Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers eingetreten wurde. Die Begründung der Revisionsgesuche ist zudem inhaltlich identisch. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7F_61/2024, 7F_62/2024 und 7F_63/2024 zu vereinigen und die Gesuche in einem einzigen Entscheid zu behandeln (siehe

Art. 71 BGG

i.V.m.

Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP

[SR 273]; Urteil 7F_15/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2).

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121-123 BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m.

Art. 121-123 BGG

). Der Revisionsgrund hat sich auf das zu revidierende Urteil zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 7F_15/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3).

4. Soweit verständlich und nachvollziehbar, macht der Gesuchsteller geltend, die Urteile 7B_551/2024, 7B_695/2024 und 7B_844/2024 seien wegen einer angeblichen Befangenheit von Bundesrichterin Koch in Revision zu ziehen. Der Gesuchsteller beruft sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss

Art. 121 lit. a BGG

. Das Bundesgericht hat sich in den ebenfalls den Gesuchsteller betreffenden Revisionsurteilen 7F_47/2024 vom 13. August 2024 (E. 4), 7F_43/2024 vom 1. Oktober 2024 (E. 4), 7F_51/2024 vom 3. Oktober 2024 (E. 3) und 7F_56/2024 vom 10. Oktober 2024 (E. 2.1) mit den gegen Bundesrichterin Koch erhobenen Befangenheitsgründen auseinandergesetzt und festgehalten, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. Darauf kann verwiesen werden. Die nunmehr erneut vorgetragenen Rügen erweisen sich daher als offensichtlich unbegründet und darüber hinaus auch als querulatorisch. Darauf ist nicht einzutreten (

Art. 42 Abs. 7 BGG

).

5. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 7F_61/2024, 7F_62/2024 und 7F_63/2024 werden vereinigt.

2. Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn