Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_6/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Application Regarding Alleged Judicial Bias in *In-Absentia* Decision

Geschäftsnummer 7F_6/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit Urteil vom 20. November 2023 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2023 erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 7B_767/2023). Gegenstand des Verfahrens war ein Ausstandsgesuch. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. November 2023.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 41 BGG, Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Application Regarding Alleged Judicial Bias in *In-Absentia* Decision: Der Gesuchsteller stellte ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch in allen ihn betreffenden Verfahren. Dieses Gesuch wurde im ihn betreffenden Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 in E. 2 abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden.

Schlagwörter

KI-generiert
Befangenheit des Richters Revisionsgesuch Abwesenheitsurteil stichhaltige Gründe Vorlage zur Vorabentscheidung Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal cited this provision in the final order regarding the rejection of the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal cited this provision when deciding on the amount of costs to be imposed, taking the applicant's financial situation into account.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal cited this provision in the final order regarding the imposition of court costs on the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_6/2024

Urteil vom 2. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Christian Prinz,

p.A. Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro A-2, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. November 2023 (7B_767/2023).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 20. November 2023 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2023 erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 7B_767/2023). Gegenstand des Verfahrens war ein Ausstandsgesuch.

B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. November 2023.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller stellte ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch in allen ihn betreffenden Verfahren. Dieses Gesuch wurde im ihn betreffenden Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 in E. 2 abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden.

2. Soweit der Gesuchsteller zudem in seinem Revisionsgesuch geltend macht, er sei verhandlungsunfähig, kann ebenfalls auf das ihn betreffende Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 ver wiesen werden, wo in E. 3 festgehalten wurde, dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer Prozessunfähigkeit gemäss

Art. 41 BGG

zu verneinen sind.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (

Art. 121-123 BGG

) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt.

Art. 121 BGG

führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss

Art. 121 lit. d BGG

kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (

Art. 42 Abs. 2 BGG

).

4. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Richter Christian Prinz sei tatsächlich Zeuge und sei nach dem Beschluss vom 13. September 2023 in den Ausstand getreten. Somit sei die Tatsache eingetreten, dass dieser Beschluss von einem befangenen Richter unterschrieben worden sei.

5. Art. 121 lit. d BGG

, der als Revisionsgrund am ehesten in Frage kommen würde, erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Aus dem Umstand, dass gemäss der unsubstanziierten Behauptung des Gesuchstellers der Gesuchsgegner angeblich nach dem Beschluss vom 13. September 2023 in den Ausstand getreten sei, kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst falls der Gesuchsgegner nach dem Beschluss tatsächlich in den Ausstand getreten wäre, hat das Bundesgericht im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt gelassen. Damit liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier