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7F_58/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision of Recusal Decision Due to Insufficient New Evidence

Geschäftsnummer 7F_58/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought a revision of a Swiss Federal Tribunal decision dated August 8, 2024, which had dismissed their appeal regarding the recusal of a presiding federal judge. The petitioner requested a new evaluation of the case, presenting additional claims of the judge's bias and alleged mishandling, supported by new evidence they provided, including personal writings and a medical certificate stating their inability to attend court due to illness. However, these submissions were not considered new evidence sufficient to warrant a revision under the legal standards, as the matter only concerned scheduling a court hearing, not an actual trial date. The tribunal ruled that there were no grounds for revision, thereby dismissing the revision request and addressing related procedural matters.

Legislator-Regeste

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Art. 410 StPO, Art. 61 BGG, Art. 123 Abs. 1 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; Federal Supreme Court Rejects Revision of Recusal Decision Due to Insufficient New Evidence: The petitioner requested a new evaluation of the case, presenting additional claims of the judge's bias and alleged mishandling, supported by new evidence they provided, including personal writings and a medical certificate stating their inability to attend court due to illness. However, these submissions were not considered new evidence sufficient to warrant a revision under the legal standards, as the matter only concerned scheduling a court hearing, not an actual trial date. The tribunal ruled that there were no grounds for revision, thereby dismissing the revision request and addressing related procedural matters.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids neues rechtliches Vorbringen Parteianhörung medizinische Beweismittel verspätetes Ausstandsbegehren Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the application for free legal aid due to the hopeless nature of the revision request.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning, but not explicitly in the numbered final orders, so it should be excluded based on the strict rule. (Self-Correction: Checking dispositive: It is NOT in the dispositive; only 1, 2, 3, 4 are listed. Thus, only 66 and 64 are extracted.)

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the applicant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_58/2024

Urteil vom 21. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Andrea Ermotti,

c/o Bundesstrafgericht, Berufungskammer,

Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona,

Gesuchsgegner,

Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. August 2024 (Urteil 7B_592/2024).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 7B_592/2024 vom 8. August 2024 wies das Bundesgericht eine von A.________ am 27. Mai 2024 erhobene Beschwerde betreffend Ausstand ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Eingabe vom 13. September 2024 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_592/2024 vom 8. August 2024; die Sache sei unter Berücksichtigung der "randvermerkten Noven" neu zu beurteilen.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe die "erneut beiliegenden Noven", welche einerseits die Befangenheit und Voreingenommenheit und andererseits die krasse und wiederholte Fehlleistung des vorsitzenden Bundesstrafrichters rücksichtslos offenlegen würden, nicht berücksichtigt. Er könne daher, gestützt auf Art. 410 StPO , die Revision verlangen.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts treten am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ) und können nur auf dem Wege der Revision nach den Art. 121 ff. BGG nachträglich abgeändert werden. Dies gilt uneingeschränkt, soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der EMRK geltend gemacht wird ( Art. 121 und 122 BGG ) oder durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde ( Art. 123 Abs. 1 BGG ).

2.2. In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig ( Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG ). Demnach kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen u.a. wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen ( Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ).

3. Streitgegenstand bildete im bundesgerichtlichen Urteil 7B_592/2024 vom 8. August 2024 der vom Gesuchsteller beantragte Ausstand des vorsitzenden Bundesstrafrichters. Weder die vom Gesuchsteller seinem Revisionsgesuch beigelegten, grösstenteils von ihm selbst nachträglich verfassten Schreiben, noch das Arztzeugnis vom 28. August 2024, welches besagt, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner Krankheit nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen könne, stellen in diesem Zusammenhang neue Beweismittel dar, aufgrund derer das bundesgerichtliche Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Revision zu ziehen wäre. Denn es ging nur darum, die Berufungsverhandlung zu planen, nicht aber um einen konkreten Verhandlungstermin. Die Voraussetzungen für eine Revision sind nicht erfüllt.

Soweit der Gesuchsteller überdies erneut Ausführungen zu der angeblichen Voreingenommenheit des Bundesstrafrichters macht, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier