Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_56/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Based on Previously Rejected Judge Disqualification Claim

Geschäftsnummer 7F_56/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a request for revision to the Swiss Federal Tribunal after a previous decision by the same court on August 13, 2024, had rejected their earlier revision request concerning a decision dated June 11, 2024. The individual sought to challenge the decision by claiming bias of a Federal Judge, citing a violation of procedural rules regarding court composition. The court had previously dismissed similar claims in an earlier ruling, determining the absence of valid grounds for judge recusal. As such, the current request was deemed vexatious and was not entertained, with the court cautioning against future repetitive submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 34 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Based on Previously Rejected Judge Disqualification Claim: The individual sought to challenge the decision by claiming bias of a Federal Judge, citing a violation of procedural rules regarding court composition. The court had previously dismissed similar claims in an earlier ruling, determining the absence of valid grounds for judge recusal. As such, the current request was deemed vexatious and was not entertained, with the court cautioning against future repetitive submissions.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ausstandsverfahren Rückzug des Revisionsgesuchs Befangenheit des Richters Einrede der Verfassungswidrigkeit Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to order reduced court costs due to the applicant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_56/2024

Urteil vom 10. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 2024 (7F_47/2024).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 7F_47/2024 vom 13. August 2024 wies das Bundesgericht ein von A.________ am 25. Juli 2024 eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 7B_352/2024 vom 11. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Eingabe vom 9. September 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Revisionsurteil vom 13. August 2024 in "eigene Revision" zu ziehen.

Erwägungen:

1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision gemäss Art. 121 lit. a BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Art. 121 lit. a BGG verweist auf Art. 34 BGG (Urteil 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 2). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ).

2.

2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, Bundesrichterin Koch sei befangen, weshalb das Urteil 7F_47/2024 in Revision zu ziehen sei. Er beruft sich damit, wie schon im vorangehenden Revisionsgesuch, auf Art. 121 lit. a BGG . Wie dem Gesuchsteller im Revisionsurteil 7F_47/2024 vom 13. August 2024 in E. 4 mitgeteilt wurde, hat sich das Bundesgericht im ebenfalls den Gesuchsteller betreffenden Urteil 7B_352/2024 mit dem Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch auseinandergesetzt und festgehalten, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. Darauf kann verwiesen werden. Die erneute Rüge diesbezüglich erweist sich als offensichtlich unbegründet und querulatorisch. Darauf ist nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 7 BGG ).

2.2. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die sich in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.

3. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier