Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_54/2024 KI-generiert

Corporate Entity's Attempted Revision of Asset Seizure Ruling Denied

Geschäftsnummer 7F_54/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a revision request with the Swiss Federal Tribunal concerning a previous decision made by the same court on August 7, 2024 (case 7B_799/2024). The original case involved a non-admission of the company's complaint regarding a seizure order issued by the Zurich Cantonal Court on June 18, 2024, due to the alleged failure to provide legal justification. The company sought the revision of the federal court's judgment by submitting multiple supplements to its request. However, the claimed grounds for revision were based on misapplying civil law provisions to a criminal procedure matter, specifically the incorrect handling of asset seizures under criminal law procedural rules. The Federal Tribunal found that the applicant company's revision request did not establish valid grounds under the specified legal provisions for revision and emphasized that the proper procedure does not allow reconsideration of a judgment purely based on disagreement with its substance.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 263 Abs. 1 lit. c -e StPO, Art. 197 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Corporate Entity's Attempted Revision of Asset Seizure Ruling Denied: The original case involved a non-admission of the company's complaint regarding a seizure order issued by the Zurich Cantonal Court on June 18, 2024, due to the alleged failure to provide legal justification. The company sought the revision of the federal court's judgment by submitting multiple supplements to its request. However, the claimed grounds for revision were based on misapplying civil law provisions to a criminal procedure matter, specifically the incorrect handling of asset seizures under criminal law procedural rules. The Federal Tribunal found that the applicant company's revision request did not establish valid grounds under the specified legal provisions for revision and emphasized that the proper procedure does not allow reconsideration of a judgment purely based on disagreement with its substance.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Pfändungsbegehren Versuch im Strafrecht Rechtskraft Reihenfolge der Pfändung gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the applicant because the revision request was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_54/2024

Urteil vom 25. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Frau B.A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. August 2024 (7B_799/2024),

Erwägungen:

1. Mit Urteil 7B_799/2024 vom 7. August 2024 trat das Bundesgericht auf eine von der A.________ AG erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2024 betreffend Beschlagnahme wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflichten nicht ein. Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 27. August 2024 eingegangenen Eingabe beantragt die A.________ AG die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils. Sie ergänzte das Revisionsgesuch mit einem Schreiben mit Datum vom 17. August 2024, welches beim Bundesgericht am 3. September 2024 eingegangen ist. Weitere Ergänzungen des Revisionsbegehrens datieren vom 9. und 16. September 2024.

Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch in französischer Sprache eingereicht hat.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive betreffen (Urteile 7F_7/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).

4. Die Gesuchstellerin nennt keine tauglichen Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG . Wie bereits im Verfahren 7B_799/2024 beruft sie sich über weite Teile auf zivilrechtliche Gesetzesbestimmungen und die dazugehörende Rechtsprechung. Sie macht dabei geltend, das Bundesgericht habe diese Grundlagen im Urteil 7B_799/2024 falsch angewandt. Damit übersieht sie erneut, dass der Streitgegenstand im Verfahren 7B_799/2024 eine strafprozessuale Beschlagnahmung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c -e StPO war und die von ihr genannten zivilrechtlichen Prinzipien nicht zur Anwendung gelangen. Sodann scheint sie fälschlicherweise davon auszugehen, dass ein zu einem früheren Zeitpunkt gerichtlich abgelehnter Antrag auf Anordnung einer Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen deren spätere Beschlagnahmung ausschliesst. Damit übersieht sie, dass Zwangsmassnahmen nur und solange angeordnet werden dürfen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 197 Abs. 1 StPO ). Eine Beschlagnahmung ist daher aufzuheben, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass dieselben Vermögenswerte gestützt auf veränderte Sachumstände erneut beschlagnahmt werden dürfen. So oder anders zielen die Vorbringen der Gesuchstellerin auf eine materielle Neubeurteilung des sie betreffenden Urteils 7B_799/2024 vom 7. August 2024 ab. Dies stellt nach der vorerwähnten Rechtsprechung keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (siehe vorne E. 3).

5. Das Revisionsgesuch erweist sich aus den genannten Gründen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.B..________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn