Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Regarding Procedural Consolidation and Alleged Fact Oversight
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner, A.________, requested the Swiss Federal Tribunal to issue separate decisions regarding their appeals on procedural delay and non-prosecution issues after the Swiss Federal Tribunal had previously consolidated and dismissed their complaints in June 2024. A.________ argued this prior decision violated the principle of unified appellate jurisdiction and claimed it was void. Furthermore, A.________ contended that there was a mistake, as they did not file the request as a revision appeal. The petitioner alleged that the court overlooked significant facts from the files, potentially infringing their right to be heard. However, A.________ recognized that they had not requested the unification of proceedings, which the court had done on its own initiative. Despite A.________'s arguments, it was clarified that no basis for revision existed under the relevant legal provisions, and no new significant facts warranted a reassessment of the tribunal's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Regarding Procedural Consolidation and Alleged Fact Oversight: A.________ argued this prior decision violated the principle of unified appellate jurisdiction and claimed it was void. Furthermore, A.________ contended that there was a mistake, as they did not file the request as a revision appeal. The petitioner alleged that the court overlooked significant facts from the files, potentially infringing their right to be heard. However, A.________ recognized that they had not requested the unification of proceedings, which the court had done on its own initiative. Despite A.________'s arguments, it was clarified that no basis for revision existed under the relevant legal provisions, and no new significant facts warranted a reassessment of the tribunal's decision.
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KI-generiertCited in the reasoning but ultimately found not to be established for reviewing the merits of the revision request.
Used to justify the exceptional waiver of court costs for the applicant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_53/2024
Urteil vom 18. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,
Gesuchsgegner,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juni 2024 (7B_327/2024 und 7B_328/2024).
Sachverhalt:
A. Mit Urteil 7B_327/2024, 7B_328/2024 vom 11. Juni 2024 vereinigte das Bundesgericht die Beschwerden von A.________ gegen die Beschlüsse der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024 betreffend Rechtsverzögerung und Nichtanhandnahme und trat auf die Beschwerden nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 21. August 2024 ersucht A.________ das Bundesgericht, einen separaten Entscheid in Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde und einen separaten Entscheid in Bezug auf die Beschwerde betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen und auf die Einforderung der Gerichtskosten zu verzichten.
Mit Eingabe vom 2. September 2024 machte A.________ nach Erhalt der Eingangsanzeige dem Bundesgericht geltend, sie habe kein Revisionsgesuch eingereicht.
Das Bundesgericht teilte A.________ mit Schreiben vom 3. September 2024 mit, da es sich bei ihrer Eingabe vom 21. August 2024 angeblich nicht um ein Revisionsgesuch handle, werde das Verfahren - ohne gegenteilige Mitteilung bis zum 24. September 2024 - als gegenstandslos abgeschrieben.
Mit Eingabe vom 18. September 2024 führte A.________ erneut aus, es handle sich nicht um ein Revisionsgesuch, aber der "Grundsatz der Einheit des Instanzenzugs" sei verletzt worden und der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024 sei nichtig. Sie ersuche, "den Entscheid zurückzuweisen".
Erwägungen:
1. Die Eingabe vom 21. August 2024 ist, da die Gesuchstellerin damit sinngemäss die Aufhebung des Urteils beantragt, als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen.
2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt ( Art. 121 lit. d BGG ) bzw. "Ausführungen unterlassen" und so ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie habe nie einen Antrag auf Verfahrensvereinigung gestellt.
Damit liegt jedoch kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vor. Diese Bestimmung erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Solche Umstände sind vorliegend keine ersichtlich. Soweit die Gesuchstellerin erneut Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit macht, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Daran ändert denn auch ihr Einwand nichts, sie habe keinen Antrag auf Vereinigung der Verfahren gestellt, weshalb die Verfahren nicht hätten vereinigt werden dürfen. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung - von Amtes wegen - waren vorliegend, wie der Gesuchstellerin im das sie betreffenden Urteil 7B_327/2024 und 7B_328/2024 vom 11. Juni 2024 in E. 2 aufgezeigt wurde, erfüllt. Es liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier