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7F_5/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision of Recusal Decision Based on Email Date Dispute

Geschäftsnummer 7F_5/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person submitted a request for revision of a Swiss Federal Tribunal judgment dated October 17, 2023, which dealt with a prior claim concerning a recusal request against a judge in their case. The initial complaint, which was not considered by the Federal Tribunal in a decision dated November 23, 2023, involved a procedural matter from the Zurich Cantonal Court. The person argued that the court overlooked key facts regarding the timing of an email they presented, claiming it led to a misrepresentation of the case's circumstances. Despite their assertions, the court maintained that the content of the email, rather than its date, was crucial to determining the necessity for the judge's recusal, and therefore, no substantial facts had been ignored in the previous judgment, rejecting the grounds for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 41 BGG, Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision of Recusal Decision Based on Email Date Dispute: The initial complaint, which was not considered by the Federal Tribunal in a decision dated November 23, 2023, involved a procedural matter from the Zurich Cantonal Court. The person argued that the court overlooked key facts regarding the timing of an email they presented, claiming it led to a misrepresentation of the case's circumstances. Despite their assertions, the court maintained that the content of the email, rather than its date, was crucial to determining the necessity for the judge's recusal, and therefore, no substantial facts had been ignored in the previous judgment, rejecting the grounds for revision.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Streitgegenstand Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs tatsächliche Begründung Anfechtungsklage Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the application for legal aid because the revision appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the applicant's financial situation into account when setting the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_5/2024

Urteil vom 2. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8001 Zürich 1,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. November 2023 (7B_710/2023).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 23. November 2023 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023 erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 7B_710/2023). Gegenstand des Verfahrens war ein Ausstandsgesuch.

B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Oktober 2023.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller stellte ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch in allen ihn betreffenden Verfahren. Dieses Gesuch wurde im ihn betreffenden Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 in E. 2 abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden.

2. Soweit der Gesuchsteller zudem in seinem Revisionsgesuch geltend macht, er sei verhandlungsunfähig, kann ebenfalls auf das ihn betreffende Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 verwiesen werden, wo in E. 3 festgehalten wurde, dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer Prozessunfähigkeit gemäss Art. 41 BGG zu verneinen sind.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt, dass es sich nicht um eine E-Mail vom September 2022, sondern eine E-Mail vom Februar 2021 handle. Infolgedessen habe das Bundesgericht seinem Urteil einen "total falschen Sachverhalt" zugrunde gelegt.

5. Art. 121 lit. d BGG , der als Revisionsgrund am ehesten in Frage kommen würde, erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Der Gesuchsteller gab in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2023 kein genaues Datum an. Zur Beurteilung des angeblichen Ausstands ist jedoch auch nicht entscheidend, ob die E-Mail im September 2022 oder bereits im Februar 2021 verschickt worden sein soll. Für die Beurteilung des angeblichen Ausstandsgrunds ist vorliegend vielmehr der (pornografische) Inhalt der E-Mail ausschlaggebend, mit welchem der Gesuchsteller vergeblich versuchte bzw. immer noch versucht, den Ausstand des Oberrichters herbeizuführen. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers hat das Bundesgericht in seinem Urteil demnach keine erheblichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Damit liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier