Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_49/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejection of Revision Request in Defamation Case for Lack of Standing

Geschäftsnummer 7F_49/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who filed a request for revision of a decision made by the Swiss Federal Tribunal on June 7, 2024. The original decision pertained to a complaint by A.________ against a Basel-Landschaft Cantonal Court ruling from February 14, 2024, which supported the prosecution's decision not to proceed with a criminal investigation against two individuals, B.________ and C.________, for alleged defamation. The Federal Tribunal had not admitted A.________'s complaint due to insufficient evidence of legal standing. Subsequently, A.________ sought to have this non-admission decision revised, arguing that the Tribunal did not address her claims adequately, specifically regarding potential impacts on her legal status and an alleged misquotation of her appeal content.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejection of Revision Request in Defamation Case for Lack of Standing: The original decision pertained to a complaint by A.________ against a Basel-Landschaft Cantonal Court ruling from February 14, 2024, which supported the prosecution's decision not to proceed with a criminal investigation against two individuals, B.________ and C.________, for alleged defamation. The Federal Tribunal had not admitted A.________'s complaint due to insufficient evidence of legal standing. Subsequently, A.________ sought to have this non-admission decision revised, arguing that the Tribunal did not address her claims adequately, specifically regarding potential impacts on her legal status and an alleged misquotation of her appeal content.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation Vorentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Wiedererwägung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs as the revision application was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_49/2024

Urteil vom 22. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juni 2024 (7B_587/2024).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 7. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2024 erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 7B_587/2024). Gegenstand des Verfahrens war eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Januar 2024, mit welcher diese eine Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, nicht anhand nahm.

B. Mit Eingabe vom 10. August 2024 ersucht A.________ sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Juni 2024.

Erwägungen:

1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

2. Die Gesuchstellerin macht geltend, betreffend die bundesgerichtliche Erwägung im angefochtenen Urteil, sie habe die Beeinträchtigung ihrer Integrität nicht hinlänglich begründet, verweise sie "auf den mir drohenden Eintrag im Strafregister, der sich aus der Sache selbst ergibt und dem Bundesgericht auch ohne ausführliche Erläuterungen erkennbar sein muss". Auf ihr Rechtsbegehren Nr. 1 gehe das Bundesgericht an keiner Stelle ein und Rechtsbegehren Nr. 4 werde im Urteil "unter Auslassung einer Null falsch zitiert".

3. Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_587/2024 vom 7. Juni 2024 mangels (ausgewiesener) Legitimation in Anwendung von Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde vom 24. Mai 2024 eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Beschlusses konnte damit nicht erfolgen, weshalb das Rechtsbegehren Nr. 1 auch nicht zu beurteilen war. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen.

Darüber hinaus macht die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend. Mit ihrer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil soll allenfalls sinngemäss eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils erzielt werden. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen nicht vor.

Soweit die Gesuchstellerin schliesslich erwähnt, ihr Rechtsbegehren Nr. 4 sei im angefochtenen Urteil falsch zitiert worden, so handelt es sich um ein offensichtliches Versehen beziehungsweise einen Verschrieb, woraus sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

4. Damit liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler