Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_46/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Inadmissibility of Revision Request Due to Non-Payment of Cost Advance Amid Abusive Correspondence

Geschäftsnummer 7F_46/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a revision request to the Swiss Federal Tribunal against its previous judgment dated May 28, 2024, following a decision by the Lucerne Cantonal Court. The petitioner was required to pay a court fee deposit, which he referred to disparagingly, rejecting it along with other court communications, using inflammatory language and referencing conspiracy theories. Despite reminders, the deposit was not paid by the final deadline, resulting in the case not being heard further. The petitioner was also warned about potentially facing a fine for insulting comments made during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Inadmissibility of Revision Request Due to Non-Payment of Cost Advance Amid Abusive Correspondence: The petitioner was required to pay a court fee deposit, which he referred to disparagingly, rejecting it along with other court communications, using inflammatory language and referencing conspiracy theories. Despite reminders, the deposit was not paid by the final deadline, resulting in the case not being heard further. The petitioner was also warned about potentially facing a fine for insulting comments made during the proceedings.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Kostenvorschussleistung Anweisung an Ordre nachträglicher Rechtsvorschlag verspätetes Fristerstreckungsgesuch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 1 BGG

The appellant was warned about potential fines for offensive statements.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid, as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_46/2024

Urteil vom 26. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,

Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,

Gesuchsgegner,

Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Mai 2024 (7B_417/2024).

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Postaufgabe) die Revision des Urteils 7B_417/2024 vom 28. Mai 2024.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dem Gesuchsteller wurde mit als Gerichtsurkunde zugestellter Verfügung vom 5. August 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 30. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Der Gesuchsteller wandte sich mit Eingabe vom 7. August 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht (in den Worten des Gesuchstellers: "an die zuständigen Schwerverbrecher am Bundesgericht"), erwähnt unter anderem den "Nürnberger Kodex", der nicht verhandelbar sei, die "mRNA-Genzerstörungs-Herzinfarkts-Herzmuskelentzündungs-Krebsförderung-'Plötzerlicher Tod'-Stechung-en der Pharmamörder", "mRNA-Genozid-Urteile", und weist die "Raubgeld-Forderung vom 5. August 2024" zurück.

Mit Verfügung vom 5. September 2024, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde dem Gesuchsteller alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. September 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auf diese Sendung, die dem Gesuchsteller nachweislich zugestellt wurde, folgte eine weitere Eingabe mit der Überschrift: "Eure dritte verfassungswidrige, u.a. den bisherigen und andauernden mRNA-Massenmord ermöglichende, namenlose Raubgeld-Forderung vom 5. September 2024, die ihr als Verfügung eines Gerichtes getarnt habt". In dieser schreibt der Gesuchsteller von "Landesverrätern in den Behörden", "Todes-Stechungen", "euer pseudo-juristisches Verbrecher-Syndikat", "euren mehrfachen Landesverrat und Rechtsbruch" etc. und weist die "Einschüchterungs-Raubgeldforderung" erneut zurück, die er nicht bezahlen dürfe, da er "im Gegensatz zu euch nicht als Landesverräter und aktiver Mittäter am Völkermord verurteilt und gerichtet werden" wolle.

4. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist. Die Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

5. Der Gesuchsteller wird abschliessend erneut darauf hingewiesen (siehe schon Urteil 7B_417/2024 vom 28. Mai 2024 E. 6), dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément