Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_4/2023 KI-generiert

Dismissal of Revision Request for Traffic Violation Conviction

Geschäftsnummer 7F_4/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, referred to as the applicant, had his appeal against a conviction for a minor traffic violation dismissed by the Swiss Federal Tribunal. Following the dismissal, the applicant sought a reconsideration of the tribunal's judgment, citing the introduction of new facts not previously known. The tribunal informed him that Swiss law does not accommodate reconsideration as such but provides for revision under specific circumstances. Subsequently, the applicant requested the initiation of a revision process. However, the tribunal found no grounds for revision under the applicable legal articles as the applicant's newly introduced facts and arguments did not meet the necessary criteria for reconsideration of cases that were already finalized at the tribunal's level. Consequently, the request for revision was dismissed, along with an application for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Revision Request for Traffic Violation Conviction: Following the dismissal, the applicant sought a reconsideration of the tribunal's judgment, citing the introduction of new facts not previously known. The tribunal informed him that Swiss law does not accommodate reconsideration as such but provides for revision under specific circumstances. Subsequently, the applicant requested the initiation of a revision process. However, the tribunal found no grounds for revision under the applicable legal articles as the applicant's newly introduced facts and arguments did not meet the necessary criteria for reconsideration of cases that were already finalized at the tribunal's level. Consequently, the request for revision was dismissed, along with an application for free legal assistance.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verletzung der Verkehrsregeln Rückzug des Revisionsgesuchs unentgeltliche Rechtspflege Wiedererwägung Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the revision request was deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant a reduction in court costs due to the applicant's difficult financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the applicant to bear the costs of the revision proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_4/2023

Urteil vom 25. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Augustinergasse 3, 1701 Freiburg.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. August 2023 (7B_186/2022); Nichteintreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023 wies das Bundesgericht eine von A.________ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegenstand des Verfahrens war eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln.

Am 25. September 2023 ersuchte A.________ um Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils. Nachdem er darüber informiert worden war, dass das BGG das Institut der Wiedererwägung nicht kennt, und ihm die Voraussetzungen einer Revision erläutert worden sind, bestätigte er mit Eingabe vom 3. Oktober 2023, ein Revisionsverfahren einleiten zu wollen.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Der Gesuchsteller führt aus, dass neue, vorher nicht bekannte Fakten das Bundesgericht zur Wiedererwägung eines Verfahrens berechtigen würden. Er verlangt deshalb, dass seine im Verfahren 7B_186/2022 am 11. September 2023 und damit bereits nach Erlass des bundesgerichtlichen Entscheids getätigte Eingabe samt Beilagen berücksichtigt und "gründlich überdenkt" wird.

4. Mit diesen Ausführungen ist kein Revisionsgrund im Sinne des Gesagten dargetan. Art. 121 lit. d BGG , der als Revisionsgrund am ehesten in Frage kommen würde, erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die bereits aktenkundig waren. Erst nachträglich vorgebrachte Argumente respektive Beweismittel können nicht zur Revision führen. Allgemein und soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, schuldlos verurteilt worden zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass die Revision der betroffenen Person keine Möglichkeit bietet, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1; 6F_5/2023 vom 12. April 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).

5. Mangels hinreichender Begründung eines zulässigen Revisionsgrundes wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Da dieses als aussichtslos zu bezeichnen ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Folglich hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den geltend gemachten schwierigen finanziellen Verhältnissen wird mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, und Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger