Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_35/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Revision and Recusal Request

Geschäftsnummer 7F_35/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, referred to as A.________, submitted a revision request to the Swiss Federal Tribunal after a previous decision dated June 6, 2024, in which the Tribunal did not proceed with his appeal regarding recusals decided by the Appellate Court of Basel-Stadt. A.________ requested the revision alleging that significant facts were overlooked and also contested the fairness of a required cost advance set at 3,000 Swiss Francs. He filed an objection concerning the disqualification of a federal judge due to an alleged arbitrary cost setting. Additionally, A.________ proposed amalgamating his case with other similar revision requests. The Tribunal addressed these issues, including the validity of his claims for revision under the Swiss Federal Tribunal Act.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 37 BGG, Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Decision on Revision and Recusal Request: A.________ requested the revision alleging that significant facts were overlooked and also contested the fairness of a required cost advance set at 3,000 Swiss Francs. He filed an objection concerning the disqualification of a federal judge due to an alleged arbitrary cost setting. Additionally, A.________ proposed amalgamating his case with other similar revision requests. The Tribunal addressed these issues, including the validity of his claims for revision under the Swiss Federal Tribunal Act.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verspätetes Ausstandsbegehren Kostenvorschuss Rückzug des Revisionsgesuchs willkürliche Tatsachenfeststellung Anfechtungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

Cited as the potential ground for revision, which the Tribunal ultimately found inapplicable when dismissing the revision request in order 2.

Art. 34 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (but included here because it formed the basis for the refusal to proceed with the recusal request in order 1 of the dispositive, which explicitly states non-admission).

Art. 64 Abs. 2 BGG

Used to determine the specific amount of the court costs imposed on the applicant in order 3.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order that the applicant must bear the costs of the proceedings in order 3.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

7F_58/2024 (2024-10-21)
Federal Supreme Court Rejects Revision of Recusal Decision Due to Insufficient New Evidence
«…zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Mi…»
7F_53/2024 (2024-10-18)
Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Regarding Procedural Consolidation and Alleged Fact Oversight
«…zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Daran ändert denn auch ihr Einwand nichts, sie habe keinen Antrag auf Vereinig…»
7F_50/2024 (2024-10-10)
Federal Court Dismisses Petition for Revision Regarding Inadequately Substantiated Appeal
«…zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Insgesamt sind Revisionsgründe nach Art. 121-123 BGG vom Gesuchsteller weder…»
7F_34/2024 (2024-09-25)
Revision and Recusal Requests Dismissed for Lack of Statutory Grounds
«…iedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für rechtlich unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinwei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_35/2024

Urteil vom 27. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Marc Oser, Präsident,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Gesuchsgegner,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Juni 2024

(7B_959/2023, 7B_528/2024).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 7B_959/2023, 7B_528/2024 vom 6. Juni 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Oktober 2023 und vom 8. Oktober 2023 betreffend Ausstand ein.

B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 ersucht A.________ das Bundesgericht um Revision des Urteils.

Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 hat das Bundesgericht A.________ aufgefordert, bis zum 19. August 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. A.________ hat mit Schreiben vom 3. Juli 2024 beantragt, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 800.-- herabzusetzen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 hat das Bundesgericht an der Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- festgehalten. Daraufhin hat A.________ am 11. Juli 2024 den Ausstand von Bundesrichter Abrecht verlangt und beantragt, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

Erwägungen:

1. Soweit der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Juli 2024 ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Abrecht stellt, ist darauf nicht einzutreten. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsbegehren damit, dass angeblich eine "willkürliche Festlegung des Kostenvorschusses" durch Bundesrichter Abrecht vorliege und letzterer infolge Befangenheit und Vorbefassung nicht am Revisionsverfahren teilnehmen könne. Die Tatsache, dass im Rahmen der Instruktion des vorliegenden Verfahrens ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- erhoben wurde, stellt keinen zulässigen Ausstandsgrund dar ( Art. 34 Abs. 1 BGG ). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten.

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt ( Art. 121 lit. d BGG ).

Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vor. Diese Bestimmung erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Solche Umstände sind vorliegend keine ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller erneut geltend macht, das Bundesgericht habe übersehen, dass er zwei Ausstandsanträge gegen denselben Richter eingereicht habe, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 7F_9/2024 vom 2. Juli 2024 E. 6 mit Hinweis). Damit liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

3. Die vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. und 22. Juli 2024 beantragte "Verfahrensvereinigung" des vorliegenden Verfahrens mit weiteren, eingereichten Revisionsgesuchen ("Nr. 16" und "Nr. 18") fällt ausser Betracht. Einer Vereinigung zugänglich sind nur (eröffnete) Verfahren. Das Bundesgericht hat den Gesuchsteller in E. 7 des Urteils 6F_44/2023 vom 15. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass weitere ähnlich unbegründete Eingaben in dieser Angelegenheit ohne Weiterungen abgelegt werden. Da keine Verfahren mehr eröffnet wurden, erübrigt sich die beantragte "Verfahrensvereiniung".

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wegen des geringen Aufwands können die Gerichtskosten auf Fr. 1'200.-- festgesetzt werden ( Art. 64 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Abrecht wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier